Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit

100.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit

[Abkommenstext in deutscher Sprache, siehe Anlagen]

[Abkommenstext in portugiesischer Sprache, siehe Anlagen]

[Abkommenstext in englischer Sprache, siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 8. September 2020 bzw. 4. Juli 2022 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem...

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