Notenwechsel über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Malta

Malta High Commission London Ref. HCL. 16/82

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Malta zur Erleichterung des Reiseverkehrs bereit ist, mit der Bundesregierung der Republik Österreich ein Abkommen

über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges folgenden Inhaltes zu schließen:

Artikel 1

Österreichische und maltesische Staatsbürger,

die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer Sichtvermerk erforderlich, der gebührenfrei erteilt wird.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien die österreichischen und maltesischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die maltesischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, zu beachten.

Artikel 4

Die zuständigen österreichischen und maltesischen Behörden behalten sich das Recht vor,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen.

Falls die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, welches 30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

London, den 21. Dezember 1966.

Axisa m. p.

Seiner Exzellenz Herrn DDr. Josef A. Schöner,

  1. o. u. bev. Botschafter der Republik Österreich,

London

Österreichische Botschaft London Zl. 7941-A/66

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 21. Dezember 1966, HCL. 16/82,

zu bestätigen, welche folgenden...

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