Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung der Entlastung von der Abzugsbesteuerung gemäß dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen

Auf Grund der Artikel 4, 6, 8, 9, 10 a, 11, 12 und 13 des Abkommens und des Schlußprotokolls zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 221/1955, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 8. Juli 1992, BGBl. Nr. 361/1994 (im folgenden „Abkommen" genannt), und auf Grund des § 240 der Bundesabgabenordnung — BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

Entlastung von der Kapitalertragsteuer gemäß Art. 10 a des Abkommens

§ 1. Bei Einkünften, die unter Art. 10 a des Abkommens fallen, ist ungeachtet des Abkommens, jedoch vorbehaltlich der Sonderregelung gemäß § 3 der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß dem Abkommen ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

§ 2. (1) Der Steuerpflichtige ist gemäß § 240 BAO berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.

(2) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 1 steht jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß und der daher die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind.

(3) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung des Vordruckes ZS-D2 bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine Zusammenfassung mehrerer Rückerstattungsanträge in einem Vordruck ist zulässig, wenn die Entscheidung hierüber einem einzigen Finanzamt obliegt. Das Antragsformular muß mit der Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamtes versehen sein. Bei Rückerstattungsanträgen, die die Jahre 1992 und 1993 betreffen, ist Vordruck ZS-D2(92,93) zu verwenden.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte und über die Höhe des vorgenommenen Steuerabzuges anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist nach Maßgabe der inländischen Vorschriften eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 2) beizulegen.

§ 3. (1) In Besteuerungsfällen, die unter Art. 10 a Abs. 2 lit. a des Abkommens fallen (konzerninterner Dividendenfluß), kann im Fall offener Ausschüttungen die Steuerentlastung von der...

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