Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. August 1980, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969, Nr. 234/1971, Nr. 323/1975 und Nr. 142/1980, insbesondere dessen §§ 6 und 112, sowie hinsichtlich der in Artikel I enthaltenen Einstufung von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, wird — hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

ARTIKEL I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Juli 1976, BGBl.

Nr. 578, über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen Unterrichtsgegenstände in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 473/1977 wird wie folgt geändert:

  1. In der Anlage II [Lehrplan für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen (viersemestrige Ausbildung)]

    1. hat Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

    2. hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) 2 2 (Humanwissenschaftliche Bildung) lit. c (Lehrstoff) im Pflichtgegenstand

      „Unterrichtswissenschaft" der sechste Absatz anstelle von „Planung von Unterrichtseinheiten/

      Lernphasen." zu lauten:

      „Gliederung von Unterrichtseinheiten/Lernphasen.",

    3. hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehr-

      Stoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

      Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 4 (Didaktik der Unterrichtsgegenstände und schulpraktische Ausbildung) im Pflichtgegenstand „Didaktik"

    4. der Lehrstoff zu lauten:

      „Lehrstoff:

      Die Lehrpläne der Berufsschule, insbesondere die der eigenen Fachrichtung, und ihre Interpretation.

      Die Lehrstoffverteilung, die Gestaltung einer Unterrichtseinheit, ihre Vor- und Nachbereitung.

      Zweckentsprechende Unterrichtsverfahren in der Berufsschule.

      Fachspezifischer und methodischer Einsatz der Unterrichtsmittel.

      Fachspezifische Maßnahmen zur Sicherung des Unterrichtsertrages und zur Feststellung des Unterrichtsergebnisses.

      Die Koordinierung des theoretischen mit dem praktischen Unterricht.

      Durchführung von Schulveranstaltungen.

      Einführung in die einschlägige Literatur und kritische Stellungnahme zu besonders aktuellen Themen.",

    5. in „Didaktische Grundsätze" der erste Absatz zu lauten:

      „Aufbauend auf dem Lehrgut der Humanwissenschaften soll die methodische Ausbildung für den Bereich des Berufsschulunterrichtes vorgenommen werden.",

    6. der Pflichtgegenstand „Didaktik-Seminar"

      zu entfallen,

    7. ist im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt B (Freigegenstände) nach dem Freigegenstand

      „Aktuelle Fachgebiete" einzufügen:"

      BERUFSPÄDAGOGISCHE TATSACHENFORSCHUNG Bildungs- und Lehraufgabe:

      Anleitung zur Planung und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in der berufspädagogischen Tatsachenforschung, wodurch die teilnehmenden Studierenden befähigt werden sollen,

      in ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit Problemstellungen des Schulalltags systematisch und methodengerecht zu lösen und an pädagogischen Forschungsvorhaben mitwirken zu können.

      Lehrstoff:

      Behandlung von Themen und Projekten, die den unterrichtlichen Erfordernissen der Berufspädagogischen Akademien entsprechen.

      Didaktische Grundsätze:

      Siehe „Humanwissenschaftliche Bildung."

  2. In der Anlage III [Lehrplan für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen (zweisemestrige Ausbildung)] hat Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

  3. In der Anlage IV [Lehrplan für die Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht

    (viersemestrige Ausbildung)]

    1. hat Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

    2. hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Didaktik der Unterrichtsgegenstände und Schulpraktische Ausbildung)

    3. c (Lehrstoff) der Pflichtgegenstand

      „Didaktik" zu lauten:

      „DIDAKTIK Analyse und Interpretation der Lehrpläne der einschlägigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

      Die Lehrstoffverteilung, die Gestaltung einer Unterrichtseinheit, ihre Vor- und Nachbereitung.

      Durchführung von Schulveranstaltungen.

      Fachspezifischer Einsatz der Lehr- und Lernmittel.

      Fachspezifische Maßnahmen zur Sicherung des Unterrichtsertrages und zur Feststellung des Unterrichtsergebnisses.

      Koordination des theoretischen mit dem praktischen Unterricht.

      Einführung in die Fachliteratur und Behandlung besonders aktueller Themen.",

    4. ist im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 4 (Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen) lit. c (Lehrstoff) anstelle des Pflichtgegenstandes „Küchenwirtschaftliche Praxis" einzufügen:

      „KÜCHENWIRTSCHAFT Anwendung der physiologischen, ernährungswissenschaftlichen und ökonomischen Erkenntnisse auf alle Kostformen inklusive Feinküche,

      internationale Küche und Diätküche.

      Zeitgemäße Unterrichts- und Arbeitsformen für den Unterricht in Lehr- und Betriebsküchen.

      Planung der Arbeit in Lehr- und Betriebsküchen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus Ergonomie, Technologie und Betriebswirtschaftslehre.

      Planung und Einrichtung von Lehr- und Betriebsküchen nach den Methoden moderner Arbeitsorganisation.",

    5. ist im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 4 (Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen) lit. c (Lehrstoff)

      anstelle des Pflichtgegenstandes „Servierkundliche Praxis" einzufügen:

      „SERVIERKUNDE Tischkultur in der internationalen Gastronomie.

      Service und Serviceorganisation im gastgewerblichen Betriebsbereich unterschiedlicher Rangordnung.

      Erstellung von arbeitsunterrichtlichen Programmen für den Servierkundeunterricht in verschiedenen Schultypen.

      Getränkekunde.

      Getränkeservice in unterschiedlichen Betriebsformen.",

    6. ist im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt B (Freigegenstände) nach dem Freigegenstand

      „Aktuelle Fachgebiete" anzufügen:

      „BERUFSPÄDAGOGISCHE TATSACHENFORSCHUNG Siehe Anlage II.".

  4. In der Anlage V [Lehrplan für die Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht (sechssemestrige Ausbildung)]

    1. hat Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

    2. hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grudsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Z 4 zu lauten:

      „4. Didaktik der Unterrichtsgegenstände und schulpraktische Ausbildung Siehe Anlage IV.",

    3. hat im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehr-

      Stoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtigegenstände) in Z 5 (Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen) der erste Absatz zu lauten:

      „Anatomie, Physiologie, Hygiene, Seminar für Anatomie, Physiologie und Hygiene, Säuglingspflege,

      Hauskrankenpflege und Erste Hilfe,

      Ernährungswissenschaft (3. und 4. Semester), Seminar für Ernährungslehre, Lebensmittelkunde und Diätkunde, Ernährungstechnologie und Diätetik, Küchenwirtschaft, Servierkunde, Sozioökonomie und Technologie der hauswirtschaftlichen Betriebe, Seminar für Sozioökonomie und Technologie der hauswirtschaftlichen Betriebe,

      Hauswirtschaftliche Betriebstechnik und Arbeitsorganisation,

      Fremdenverkehrslehre und Fremdenverkehrspolitik:",

    4. ist im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 5 (Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen) anstelle des Pflichtgegenstandes

      „Küchenpraxis und Küchenführung"

      einzufügen:

      „KÜCHENFÜHRUNG Bildungs- und Lehraufgabe:

      Siehe Z 3 lit. a.

      Lehrstoff:

      Richtlinien für Einkauf, Übernahme, Lagerhaltung und Verrechnung von Lebensmitteln.

      Übungen zur Beherrschung der Arbeitstechniken in der Küche.

      Funktion und Verwendung der Küchengeräte und Küchenmaschinen das Haushaltes und Großküchenbetriebes.

      Die grundlegenden Arten des Garmachens;

      Grundrezepte verschiedener Speisen.

      Zubereitung einfacher Speisen und Getränke für Haushak und Großküche, auch unter Verwendung von Halb- und Fertigfabrikaten.

      Abänderungen und Erweiterungen der Grundrezepte für die Feinküche.

      Kenntnisse über verschiedene Diätformen und Zubereitung von Diätkost.

      Kenntnisse über das Konservieren von Lebensmitteln und Speisen unter Berücksichtigung moderner Technologien.

      Mengenberechnung, Material-, Preis- und Nährwertberechnung für Haushalt und Großküche.

      Führung von Lagerkarteien.

      Erstellung von Speiseplänen für verschiedene Verpflegungsbetriebe unter Berücksichtigung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse und volkswirtschaftlicher Erfordernisse.

      Erstellung von Arbeitsablauflisten.

      Erstellung von Organisationsplänen für den Großküchenbetrieb, Kontrolle des zeitliches Ablaufes einzelner Arbeitsvorgänge und Koordinierung der erforderlichen Tätigkeiten.

      Vorratswirtschaft und damit verbundene Probleme.

      Didaktische Grundsätze:

      Siehe Z 3 lit. b.",

    5. ist Im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

      Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 5 (Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen) anstelle des Pflichtgegenstandes

      „Servierkunde" einzufügen:

      „EINFÜHRUNG IN DIE SERVIERKUNDE Bildungs- und Lehraufgabe:

      Siehe Z 3 lit. a.

      Lehrstoff:

      Tischkultur im Haushalt und im gastgewerblichen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT