Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden ? Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)

151. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden ? Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 16c:

?16c. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.?

1a. § 69 Abs. 4 lautet:

?(4) 1. Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten.
2. Bei Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 8 Abs. 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.?

2. § 106a. wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 lautet:

    ?(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

    - 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
    - 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
    - 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.?
  2. Abs. 2 entfällt.

  3. Abs. 3 wird zu Abs. 2.

  4. Der neue Abs. 3 lautet:

    ?(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.?

  5. Abs. 5 wird zu Abs. 4.

    3. § 108h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  6. Z 2 wird zu Z 4.

  7. Z 3 wird zu Z 5.

  8. Z 1 bis 3 lauten:

    ?1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
    a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder
    b) Betrieblichen Vorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder
    c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.
    2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
    a) für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2009 nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
    - 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    - 25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    - 15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
    b) für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien, es sei denn, der Steuerpflichtige erklärt nach dem 31. Dezember 2009 spätestens bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung unwiderruflich, dass die Zukunftsvorsorgebeiträge und die an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien nach dem Lebenszyklusmodell (lit. a) veranlagt werden sollen. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 wird dadurch nicht berührt.
    Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen.
    3. Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen.?

    4. § 124b wird wie folgt geändert:

  9. In Z 139 wird die Wortfolge ?für das Kalenderjahr 2009? durch die Wortfolge ?für das Kalenderjahr 2010? ersetzt.

  10. In Z 146 lit. b werden die Wortfolgen ?, und letztmalig bei der Veranlagung 2009? und ? und vor dem 1. Jänner 2010? durch die Wortfolgen ?, und letztmalig bei der Veranlagung 2010? und ?und vor dem 1. Jänner 2011? ersetzt.

  11. In Z 153 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    ?Für geltend gemachte Freibeträge für investierte Gewinne ist § 10 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 26/2009 weiterhin anzuwenden.?

  12. Folgende Z 167 wird angefügt:

    ?167. § 108h Abs. 1 Z 2 ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Absenkung der Aktienquote auf 30% (§ 108h Abs. 1 Z 2 lit. b) sowie deren Berechnung bereits ab dem 1. Jänner 2009 anzuwenden.?

    Artikel 2

    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

    Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009 wird wie folgt geändert:

    1. In § 8 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge ?und 7? durch die Wortfolge ?, 7 und 8? ersetzt.

    2. In § 26c Z 16 wird folgende lit. e angefügt:

    ?e) ist § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz auf alle Anträge auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 gestellt werden oder gestellt worden sind und die noch nicht rechtskräftig erledigt worden sind.?

    Artikel 3

    Änderung des Alkoholsteuergesetzes

    Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift des § 1 lautet:

    Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen?

    2. § 1 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

    1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
    3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
    4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
    5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
    6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
    7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
    8. Ort der Einfuhr:
    a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Alkohol bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;
    b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Alkohol in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.?

    3. In § 1 entfallen die Abs. 4 und 5.

    4. In § 4 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge ?Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie? durch die Wortfolge ?Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie? ersetzt.

    5. In § 4 Abs. 4 Z 7 wird die Wortfolge ?Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen? durch die Wortfolge ?Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen? ersetzt.

    6. § 8 einschließlich der Überschriften lautet:

    ?Steuerschuld

    Entstehen der Steuerschuld

    § 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:

    1. die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,
    2. den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,
    3. die Wegbringung von Alkohol aus
    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT