Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(1) Jede Form rassischer Diskriminierung ist —

auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/

1958, entgegenstehen — verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe,

der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.

(2) Abs. 1 hindert nicht, österreichischen Staatsbürgern besondere Rechte einzuräumen oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dem Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht.

Artikel II Das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209,

betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-

Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl.

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