Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Anwendungsbereich

    § 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.

  2. ABSCHNITT Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste

    § 2. (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.

    (2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

    1. in der Person des Bewerbers a) Sachkunde,

      1. zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung;

        eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt,

        wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

      2. volle Geschäftsfähigkeit,

      3. körperliche und geistige Eignung,

      4. Vertrauenswürdigkeit,

      5. österreichische Staatsbürgerschaft,

      6. gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs I. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt,

        und h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;

    2. der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

      Führung der Sachverständigenlisten

      § 3. (1) Die Sachverständigenlisten sind von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz mit Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu führen.

      (2) In Wien sind in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes,

      der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige,

      in die vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen;

      im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.

      (3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familienname,

      Geburtstag,. Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, zu verzeichnen.

      Eintragungsverfahren

      § 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden.

      Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte beschränkte sachliche oder örtliche Wirkungsbereich anzugeben. Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben a, b, f und g nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben c, d, e und h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen.

      Für den Nachweis der Sachkunde kann sich der Bewerber auch eines Gutachtens einer Vereinigung bedienen, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des Fachgebietes des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt.

      (2) Ungeachtet des Abs. 1, hat der entscheidende Präsident alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen...

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