Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert: Â

1. Im § 429 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2002 wird der Ausdruck „9“ durch den Â

Ausdruck „12“ ersetzt. Â

2. Im § 538b Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „in die Kontrollversammlung,“. Â

3. § 538b Abs. 1 letzter Satz lautet: Â

„Die am 31. Dezember 2002 amtierenden Mitglieder des Ãœberleitungsausschusses bilden ab 1. Jänner Â

2003 den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt, die zu jenem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des Â

Überleitungskontrollausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 die Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt.“

4. § 538b Abs. 2 vierter Satz lautet: Â

„Der Vorsitzende des Ãœberleitungskontrollausschusses und sein Stellvertreter übernehmen ab 1. Jänner Â

2003 die Funktionen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters der Kontrollversammlung der Â

Pensionsversicherungsanstalt.“ Â

5. § 538c Abs. 1 dritter Satz 1autet: Â

„Im Übrigen finden die §§ 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des Überleitungsausschusses sinngemäß

Anwendung.“ Â

6. Im § 538c Abs. 1 letzter Satz entfällt der Ausdruck „in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes Organ Â

der Pensionsversicherungsanstalt“. Â

7. § 538c Abs. 4 lautet: Â

„(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Ãœberleitungsausschusses obliegt bis 31. Mai 2002 dem Â

leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der dabei vom leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu unterstützen ist. Ab 1. Juni 2002 führt der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt (§ 538d Abs. 4) die Bürogeschäfte des Â

Ãœberleitungsausschusses.“ Â

8. Im § 538c Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt“

durch den Ausdruck „in den Ãœberleitungsausschuss“ ersetzt. Â

9. Im § 538c Abs. 6 letzter Satz wird der Ausdruck „bzw. seiner Stellvertreter“ durch den Ausdruck „und Â

seiner beiden Stellvertreter“ ersetzt. Â

10. § 538d Abs. 2 Einleitung lautet: Â

„Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§ 448, 449), allein durch den Ãœberleitungsausschuss zu fassen:“ Â

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11. § 538d Abs. 3 bis 6 lauten: Â

„(3) Der Überleitungsausschuss kann, unbeschadet des Abs. 2...

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