Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/ 1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten,

von denen eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Altlasten sind Altablagerungen, Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen — nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung — Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.

(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7) geboten ist.

Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);

2. Erdaushub und Abraummaterial, sofern sie nicht mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurden, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;

3. Berge und taubes Gestein sowie Abraummaterial,

die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;

Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz,

BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

4. Fäkalien, Stallmist und Jauche.

(6) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Abs. 7) erfordern.

Derartige Abfälle hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.

(7) Im öffentlichen Interesse ist die Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß

hinaus verunreinigt werden kann,

4. Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß

verursacht werden können,

6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden können,

7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.

(8) Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.

(9) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.

(10) Zwischenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden,

sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.

(11) Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind darstellbare Bereiche, von denen auf Grund früherer oder gegenwärtiger Nutzungsformen eine unzumutbare Beeinträchtigung für den Menschen oder die Umwelt oder eine Gefährdung durch Verunreinigungen (fest, flüssig, gasförmig)

des. Untergrundes ausgehen kann.

(12) Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung oder Versendung (§ 3 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in das Ausland oder das Abholen durch einen ausländischen Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) zum Verbringen in das Ausland.

(13) Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung möglicher Emissionen einer Altlast und das Verhindern der Ausbreitung von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen.

(14) Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung.

  1. ABSCHNITT Altlastenbeitrag Gegenstand des Beitrags

    § 3. Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

    1. das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen;

    2. das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres;

    3. die Ausfuhr (§ 2 Abs. 12) von Abfällen.

    Beitragschuldner

    § 4. Beitragschuldner ist 1. der Betreiber einer Deponie oder eines Zwischenlagers,

    2. derjenige, der Abfälle ausführt.

    Bemessungsgrundlage

    § 5. Bemessungsgrundlage ist — unbeschadet des

    § 23 — die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne des Taragesetzes, BGBl.

    Nr. 191/1963, in der jeweils geltenden Fassung.

    Höhe des Beitrags

    § 6. Der Beitrag beträgt für 1. gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 6) 200 S und 2. alle übrigen Abfälle 40 S je angefangene Tonne.

    Beitragsschuld

    § 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle 1. des Deponierens nach Ablauf des Kalendervierteljahres,

    in dem deponiert (§ 2 Abs. 8)

    wird,

    2. des beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Zwischenlagerung folgt,

    3. der Ausfuhr im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Ausland oder im Zeitpunkt des Abholens durch einen ausländischen Abnehmer.

    (2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß

    § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

    Aufzeichnungspflichten

    § 8. Der Beitragschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage getrennt nach § 6 Z 1 und 2 sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und die Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

    Erhebung des Beitrags

    § 9. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem Finanzamt, das für die Einhebung der Umsatzsteuer des Beitragschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Beitragschuldners in Betracht käme.

    (2) Der Beitragschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr

    (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berech-

    nen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

    Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

    (3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2

    genannten Fälligkeitstag.

    Feststellungsbescheid

    § 10. Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall im Sinne des § 6 Z 1 oder Z 2 vorliegt.

    Zweckbindung

    § 11. (1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

    (2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden 1. zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten,

    2. zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters,

    eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,

    3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und

    -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,

    4. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,

    5. für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.

    Überweisung der Altlastenbeiträge

    § 12. (1) 90 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgendem Monat an den Umwelt-

    und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.

    (2) Zehn vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist an den Bundesminister für Umwelt,

    Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal-

    und Amtssachaufwandes, zu überweisen. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht verwendeten Beiträge hat der Bundesminister für Umwelt,

    Jugend und Familie an den Umwelt- und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT