ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für Personen,

die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder künftig entweder a) nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten oder b) durch ein anderes Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten gewährt werden.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b gilt:

  1. Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, wird eine Meinungsverschiedenheit, bei der strittig ist, ob eine Maßnahme unter dieses Abkommen fällt,

    nur von den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. e (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens geprüft, und die Verfahren nach diesem Abkommen finden ausschließlich auf diese Meinungsverschiedenheit Anwendung.

    b) Sofern die zuständigen Behörden nicht entscheiden, daß eine steuerliche Maßnahme nicht unter dieses Abkommen fällt, finden die Gleichbehandlungsverpflichtungen dieses Abkommens ausschließlich in bezug auf diese Maßnahme Anwendung, ausgenommen Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung, die auf den Warenverkehr auf Grund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung finden. Hinsichtlich dieser Maßnahme finden keine Verpflichtungen auf Grund anderer Abkommen in bezug auf Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung Anwendung.

    c) Im Sinne dieses Absatzes ist eine ,,Maßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, Verwaltungshandlung oder jedwede sonstige Form einer Maßnahme.

    (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels, jedoch ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens, darf jeder Vertragsstaat seine im Sinne des Artikels 4 (Ansässige Person) ansässigen Personen und auf Grund der Staatsbürgerschaft seine Staatsbürger so besteuern, als ob dieses Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Im Sinne dieser Bestimmung umfaßt der Ausdruck ,,Staatsbürger“ auch ehemalige Staatsbürger, bei denen der Verlust der Staatsbürgerschaft hauptsächlich der Steuerumgehung dienen sollte, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft.

    (5) Absatz 4 berührt nicht:

    a)Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen), Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 18

    Absatz 1 lit. b und Absatz 3 (Ruhegehälter), Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung),

    Artikel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungsverfahren) gewährt werden, sowie b)Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 19 (Öffentlicher Dienst),

    20 (Studenten und Auszubildende) und 26 (Diplomaten und Konsularbeamte) an natürliche Personen gewährt werden, die nicht Staatsbürger dieses Staates sind, oder, im Fall der Vereinigten Staaten, nicht den Rechtsstatus eines Einwanderers besitzen.

    Artikel 2

    Unter das Abkommen fallende Steuern

    (1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden.

    (2) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören a) in den Vereinigten Staaten:

    die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern (federal income taxes), mit Ausnahme der Sozialversicherungsabgaben;

    b) in Österreich:

    i) die Einkommensteuer;

    ii) die Körperschaftsteuer.

    (3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen sowie alle amtlichen Veröffentlichungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich Erläuterungen, Verordnungen, Richtlinien und gerichtlicher Erkenntnisse mit.

    (4) Im Sinne des Artikels 23 (Gleichbehandlung) gilt das Abkommen auch für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Im Sinne des Artikels 25 Absätze 1 bis 5 (Informationsaustausch und Amtshilfe) gilt dieses Abkommen auch für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

    Artikel 3

    Allgemeine Begriffsbestimmungen

    (1) Im Sinne dieses Abkommens a) umfaßt der Ausdruck ,,Person“ natürliche Personen, Nachlässe, Trusts, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

    b) bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

    c) bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats“ und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

    d) bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, diese Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat;

    e) bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde“

    i) in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

    f)  i) bedeutet der Ausdruck ,,Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika, umfaßt jedoch nicht Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien der Vereinigten Staaten;

    ii) bedeutet der Ausdruck ,,Vereinigte Staaten“ im geographischen Sinn deren Gliedstaaten und den District of Columbia. Dieser Ausdruck umfaßt auch (A) deren Hoheitsgewässer und (B)

    den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der unterseeischen Gebiete, die an diese Hoheitsgewässer angrenzen, über die die Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen dieser Gebiete ausüben, jedoch nur insoweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit,

    auf die sich dieses Abkommen bezieht, im Zusammenhang mit dieser Erforschung oder Ausbeutung steht;

    g) umfaßt der Ausdruck ,,Österreich“ die Republik Österreich;

    h) bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehörige“

    i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

    ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

    (2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und vorbehaltlich des Artikels 24 (Verständigungsverfahren), jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

    Artikel 4

    Ansässige Person

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Staatsbürgerschaft, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; jedoch a) umfaßt dieser Ausdruck nicht Personen, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat der Steuerpflicht unterliegen;

    b) gilt dieser Ausdruck bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft, einem Nachlaß oder einem Trust bezogen oder gezahlt werden, nur insoweit, als die von der Personengesellschaft,

    dem Nachlaß oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft, dem Nachlaß

    oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller;

    c) umfaßt dieser Ausdruck bei natürlichen Personen, die nicht gemäß Absatz 1 in Österreich ansässig sind, solche natürlichen Personen, welche die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen oder Ausländer, denen die Einreise in die Vereinigten Staaten zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes gestattet worden ist (Inhaber einer ,,grünen Karte“), jedoch nur dann, wenn die natürliche Person in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt (substantial presence) oder dort eine ständige Wohnstätte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; und d) umfaßt der Ausdruck einen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Einrichtung dieses Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften.

    (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

  2. Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

    verfügt die Person in beiden Staaten oder in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

    b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

    c) hat die Person ihren...

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