Verordnung der Bundesregierung, mit der Pauschalbeträge für die bei Amtshandlungen der Bundesbehörden außerhalb des Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 - BKommGebV)

262. Verordnung der Bundesregierung, mit der Pauschalbeträge für die bei Amtshandlungen der Bundesbehörden außerhalb des Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 - BKommGebV) Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:

Ausmaß der Kommissionsgebühren

§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

Berechnung der Kommissionsgebühren

§ 2. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

Verteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte

§ 3. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

Vorschreibung und Entrichtung der Kommissionsgebühren

§ 4. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.

(2) Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn

1. im Zusammenhang mit der Amtshandlung kein Bescheid ergangen ist,
2. die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in den Spruch des im Zusammenhang mit der Amtshandlung ergangenen Bescheides nicht aufgenommen wurde oder
3. die Amtshandlung von einer gemäß § 55 AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.
Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 AVG erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden
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