Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

175. Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem bestehenden Verordnungstext wird die Bezeichnung ?§ 1.? vorangestellt.

2. Folgende §§ 2 und 3 werden angefügt:

?§ 2. Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch

1. eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;
2. eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung.

§ 3. § 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.?

Pröll

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