Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem Abfertigungsansprüche für Arbeiter geschaffen sowie das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Arbeiter-Abfertigungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Abfertigung für Arbeiter Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse,

die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse 1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,

auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1948, anzuwenden ist;

  1. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;

  2. zum Bund sowie Beschäftigungsverhältnisse, für die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,

    gilt.

    (3) Ausgenommen sind ferner Arbeitsverhältnisse,

    auf die 1. das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

  3. das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/

    1923,

  4. das Journalistengesetz, BGBl. Nr. 88/1920,

  5. das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

    BGBl. Nr. 235/1962,

    in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

    Abfertigung

    § 2. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.

    Auf diese sind die §§ 23 und 23 a des Angestelltengesetzes,

    BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

    (2) Arbeitnehmern von Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957,

    BGBl. Nr. 60, die in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstituts der österreichischen Privatbahnen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.

    Unabdingbarkeit

    § 3. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 2 zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

    ARTIKEL II Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

    zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390, wird geändert wie folgt:

  6. Dem § 23 Abs. 1 werden zwei Sätze angefügt;

    diese haben zu lauten:

    „Alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert...

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