Anlage E des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 37/1997

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten der Republik Österreich wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

ANLAGE E ANLAGE ÃœBER WAREN, DIE UNTER TEILWEISER BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN EINGEFÃœHRT WERDEN KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) „Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden“

Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorübergehend verwendet zu werden;

  1. „teilweise Befreiung“

die Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Einfuhrabgaben, die erhoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2

Die in Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.

KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.

Artikel 4

Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Übereinkommens mitgeteilt.

Artikel 5

Die nach dieser Anlage zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat,

während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, fünf vom Hundert der Einfuhrabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Artikel 6

Die zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT