Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz ? BARG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.

§ 2. (1) Wer eine der im § 1 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen,

daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im § 4

angeführten Gegenstände abzulegen.

(2) Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen,

so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unzulässig.

§ 3. (1) Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 2 gelten sinngemäß die Bestim-

mungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie

über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.

(2) Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat,

Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind das Zeugnis über die bestandene andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr beizuschließen.

§ 4. Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,

  1. der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:

    Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (§ 20 Abs. 1 Z 4 RAPG);

  2. der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:

    notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6

    sowie Abs. 2 Z 6 NPG);

  3. der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:

    die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I...

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