Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden

146. Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 115/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck ?(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)? durch den Klammerausdruck ?(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 ? ADBG 2007)? ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, befinden,
2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,
3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,
4. Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
5. Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.?

3. § 1 Abs. 4 lautet:

?(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.?

4. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

?Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler betreuen, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure und Manager;
2. BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
3. CAS: Court of Arbitration for Sports;
4. Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
5. Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
6. Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
7. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens;
8. Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
9. Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft): Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Comité (IPC), ein internationaler Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;
10. Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfes erlaubt ist;
11. Meldepflichtverletzung: Versäumnis des Sportlers des Nationalen Testpools, seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
12. Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
13. Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
14. Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
15. Sportler: Personen,
a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmittel gefördert werden, teilnehmen;
16. Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité ? ÖOC, Österreichisches Paralympisches Committee - ÖPC, Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband;
17. Testpool: Gruppe von Spitzensportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird;
18. Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrollverfahren, das nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgt;
19. Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
20. Versäumte Kontrolle (Missed Test): Versäumnis des Sportlers, an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
21. WADA: World Anti-Doping Agency;
22. Wettkampf: Einzelnes Rennen, einzelner Kampf, einzelnes Spiel oder ein bestimmter athletischer Wettbewerb;
23. Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft): Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einem Veranstalter durchgeführt werden.?

5. § 2 samt Überschrift lautet:

?Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention, insbesondere durch Erstellung von Ausbildungsgrundlagen für die Ausbildung der Betreuungspersonen und Sportlehrer, zu unterstützen. Diese haben insbesondere zu behandeln:

1. die verbotenen Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
2. die gesundheitlichen Folgen des Dopings;
3. die Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;
4. die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
5. die sonstigen rechtlichen Folgen, insbesondere die strafrechtlichen des Dopings.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die interessierte Sportöffentlichkeit über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
2. die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
3. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);
4. das Dopingkontrollverfahren;
5. die Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
6. die Regelungen über den Nationalen Testpool;
7. die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich auch im Internet der Allgemeinheit bereit zu stellen.

(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) herangezogen werden, sofern sie nicht wegen eines Dopingvergehens gesperrt sind.?

6. § 3 Abs. 3 lautet:

?(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen vom IOC, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IPC oder von einer Sportorganisation gesperrt wurden, sind ab dem Dopingvergehen bis zum Ende der Sperre, volljährige Sportler und Betreuungspersonen auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 ausgeschlossen; stehen diese in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 außerdem keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Dopingvergehen ausgezahlten Förderungen sind vom Sportler zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen Vorliegen besonderer Milderungsgründe oder wegen Mitwirkung bei der Aufklärung von Dopingvergehen durch andere Personen herabgesetzt wurde.?

7. Im § 3 Abs. 5, § 7, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 22a Abs. 7 wird die Bezeichnung ?Bundeskanzler? in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung ?Bundesminister für Landesverteidigung und...

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