Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956, mit dem das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, abgeändert und ergänzt wird (Apothekengesetznovelle 1956).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.

Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

in der Fassung des Artikels 37 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/

1925, sowie des Bundesgesetzes vom 9. März 1955, BGBl. Nr. 68 (Apothekengesetznovelle 1955), wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

§ 8 hat zu lauten:

„Betriebszeiten, Nachtdienst und Dienstbereitschaft.

§ 8. (1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offenzuhalten haben (Betriebszeiten),

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß die wöchentliche Betriebszeit achtundvierzig Stunden nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre von zwei Stunden eingehalten wird. Befinden sich in einem Orte mehrere öffentliche Apotheken, so sind für sie gleiche Betriebszeiten festzulegen.

(2) Für die Versehung eines Nachtdienstes während der Sperrzeiten ist in Orten mit mehreren

öffentlichen Apotheken von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Reihenfolge festzusetzen, wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig Nachtdienst zu versehen haben, dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Nachtdienst haltenden Apotheken haben während der Zeit der Mittagssperre für den Kundenverkehr geöffnet zu sein.

(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke muß der Apothekenleiter oder ein angestellter Apotheker auch außerhalb der gemäß

Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Verabfolgung von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den

Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich sind.

(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die in den einzelnen Bundesländern wie Feiertage behandelt werden,

haben in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene Apotheken bis 13 Uhr für den Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Nachtdienst versehen. Nach 13 Uhr müssen diese Apotheken für dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann ihnen auch ein Offenhalten bis längstens 18 Uhr von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten der Apotheke...

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