Bundesgesetz vom 9. April 1954, über Änderungen auf dem Gebiete der direkten Steuern (Steueränderungsgesetz 1954).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres 1953 (1952/1953) auf Antrag des Steuerpflichtigen zu kürzen a) um den vierfachen Betrag der gemäß § 7

Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung oder b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche Abnutzung von einer Grundlage zu berechnen ist, die ermittelt wird, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der am Anfang des Wirtschaftsjahres 1953

(1952/1953) noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ohne Rücksicht auf ihren Buchwert mit vier vervielfacht werden. Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz vorliegt, gelten die in dieser eingestellten Werte nur für die vor dem 17. März 1938 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt worden sind, außer Betracht.

(3) Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949

abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) angeschafft oder hergestellt worden, so ist bei den im Abs. 1 genannten Einkünften der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres 1953

(1952/1953) auf Antrag des Steuerpflichtigen um den halben Betrag der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.

(1) Sind im Kalenderjahr 1950 abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Z. 1

Einkommensteuergesetz) angeschafft oder hergestellt worden, so ist bei den im Abs. 1 genannten Einkünften der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres 1953 (1952/1953) auf Antrag des Steuerpflichtigen um ein Viertel des Betrages der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.

Artikel II.

(1) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1953 sind laufende Mieteinnahmen für solche Räume, die hinsichtlich der Verrechnung der Mietzinse den Bestimmungen des Mietengesetzes,

BGBl. Nr. 210/1929, in der jeweils geltenden Fassung...

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