Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Bauarbeitenkoordinationsgesetz geändert werden (Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz ? ANS-RG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird geändert wie folgt:

  1. In § 4 Abs. 6 lautet der letzte Satz:

    „Auf Verlangen hat sich das Arbeitsinspektionsorgan mit Dienstausweis der Arbeitsinspektion auszuweisen,

    der vom zuständigen Bundesminister auszustellen ist.“

  2. In § 4 Abs. 7 entfällt der dritte Satz und der zweite Satz lautet:

    „Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten.“

  3. § 5 Abs. 6 entfällt.

  4. § 7 Abs. 3 entfällt.

  5. In § 7 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.

  6. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „innerhalb der festgelegten Frist“ ersetzt durch die Wortfolge „innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist“.

  7. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

    „(3a) Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen

    (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat gemäß § 21

    Abs. 2 VStG von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.“

  8. In § 9 Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Ablichtung der Anzeige ist“ die Wortfolge „dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und“ eingefügt.

  9. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Ablichtung des Antrages ist“ die Wortfolge „dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und“ eingefügt.

  10. In § 10 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

  11. § 15 Abs. 3 entfällt.

  12. Der Überschrift von § 18 wird die Wortfolge „und Ankündigung von Amtshandlungen“ angefügt;

    § 18 Abs. 2 lautet:

    „(2) Ob Amtshandlungen gemäß §§ 4 und 5 angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane.

    Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwerwiegende

    Übertretungen vorliegt. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.“

  13. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt, der samt Überschrift lautet:

    „Gemeinsame Besichtigungen

    § 18a. Das Arbeitsinspektorat hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, mit der zuständigen Arbeiterkammer durchgeführt werden.

    Erfolgt auf Grund einer Besichtigung nach § 5 Abs. 1 Z 1 AKG, an der auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber teilgenommen hat, eine Strafanzeige nach § 9 Abs. 2 oder 3, hat das Arbeitsinspektorat eine Ablichtung dieser Strafanzeige auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu übermitteln.“

  14. § 20 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung von Vorschriften des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts, des Gewerbe-, Mineralrohstoff-, Elektrotechnik- oder Kesselrechts, des Gesundheits- oder Umweltschutzrechts oder des Schieß- und Sprengmittelrechts vorliegt. Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte bereitgestelltes Trinkwasser oder an die Arbeitnehmer/innen verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.“

  15. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe, handelt, dem Bundesminister für Gesundheit,

    Sport und Konsumentschutz“ ersetzt durch die Wortfolge „dem für Angelegenheiten des Verkehrs mit den betreffenden gefährlichen Arbeitsstoffen zuständigen Bundesminister“.

  16. § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

    „c) entgegen § 4 Abs. 7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;“.

  17. In § 24 Abs. 1 Z 2 entfällt lit. b.

  18. Dem § 24 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2 und 3 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“

  19. Dem § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Es treten 1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1

    Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

  20. mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die

    Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.“

  21. In § 27 entfällt die Z 1 und wird in Z 2 und 3 jeweils die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ ersetzt durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“.

    Artikel II

    Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird geändert wie folgt:

  22. Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt lautet:

    „7. Abschnitt:

    Präventivdienste

    § 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften

    § 74. Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte

    § 75. Sicherheitstechnische Zentren

    § 76. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

    § 77. Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

    § 77a. Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

    § 78. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

    § 78a. Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

    § 78b. Unternehmermodell

    § 79. Bestellung von Arbeitsmedizinern

    § 80. Arbeitsmedizinische Zentren

    § 81. Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

    § 82. Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

    § 82a. Präventionszeit

    § 82b. Sonstige Fachleute

    § 83. Gemeinsame Bestimmungen

    § 84. Aufzeichnungen und Berichte

    § 85. Zusammenarbeit

    § 86. Meldung von Missständen

    § 87. Abberufung

    § 88. Arbeitsschutzausschuss

    § 88a. Zentraler Arbeitsschutzausschuss

    § 89. Zentren der Unfallversicherungsträger

    § 90. Verordnungen über Präventivdienste“

  23. In § 2 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „erprobt oder erwiesen“ durch die Wortfolge „erprobt und erwiesen“ ersetzt.

  24. In § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz:

    „Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen.“

  25. § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten:

    „3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und 4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.“

  26. § 8 Abs. 5 lautet:

    „(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.“

  27. § 10 Abs. 2 Z 2 entfällt.

  28. § 10 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch dann,

    wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.“

  29. § 14 Abs. 2 erster Satz entfällt.

  30. § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann,

    wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.“

  31. In § 15 Abs. 3 wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“  jeweils durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“

    ersetzt.

    10a. § 30 Abs. 2 lautet:

    „(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird,

    ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.“

  32. In § 31 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989,“ ersetzt durch das Zitat „Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997“.

  33. In § 35 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen“

    und in Abs. 1 Z 5 wird der Begriff „Sicherheits- und Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ ersetzt.

  34. In § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie in § 37 Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Risikoanalyse“

    jeweils durch den Begriff „Gefahrenanalyse“ ersetzt.

  35. In § 40 Abs. 3 wird in Z 1 der Ausdruck „mindergiftige“ durch den Ausdruck „gesundheitsschädliche

    (mindergiftige)“  ersetzt, wird weiters die Wortfolge „oder chronisch schädigende“ ersetzt durch „fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende“ und entfällt in Z 2 die Wortfolge „ , fortpflanzungsgefährdende,

    ...

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