Bundesgesetz vom 3. Juli 1947 über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz ? ArbIG.).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Wirkungskreis der Arbeitsinspektion.
§ 1. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer
(Lehrlinge) berufene Behörde.
(2) Von der Wirksamkeit der Arbeitsinspektion sind, soweit im Abs. (3) nichts anderes bestimmt wird, ausgenommen:
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die land- und forstwirtschaftliche Produktion;
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die Hauswirtschaft;
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der Bergbau auf vorbehaltene Mineralien und die auf Grund der Bergwerksverleihung
(§ 131 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R.G.Bl. Nr. 146) errichteten Anlagen 6owie die Betriebe des Bergbaues auf nicht vorbehaltene Mineralien und deren Anlagen, soweit sie der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen;
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die Eisenbahnen (Straßenbahnen) einschließlich ihrer Regiebauten und Hilfsanstaken;
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das Post- und Telegraphenwesen einschließlich seiner Regiebauten und Hilfsanstalten;
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der Luftverkehr;
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die Wohlfahrtsanstalten, Kranken-, Heil-
und sonstigen Pflegeanstalten, die medizinisch-
diagnostischen und therapeutischen Anstalten, soweit sie vom Bund, einem Bundesland (Stadt Wien), einem Bezirk oder einer Gemeinde betrieben werden;
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die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten;
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die Kultusanstalten;
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die Strafanstalten, gerichtlichen Gefangenhäuser,
Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige.
(3) Die Wirksamkeit der Arbeitsinspektion erstreckt sich jedoch auf die Regiebauten, Werkstätten und Hilfsanlagen (Hilfsanstalten) der in Abs. (2), lit. f bis j, aufgezählten Betriebe.
(4) Sofern für die gemäß Abs. (2), lit. c bis f,
und Abs. (3) vom Wirkungskreis der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betriebe und Verwaltungsstellen Einrichtungen zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer nicht bestehen, sind solche bei den sachlich zuständigen Ministerien zu errichten. Die Vorschriften
über die Errichtung sowie über die Aufgaben und Befugnisse dieser Einrichtungen sind yon den sachlich zuständigen Ministerien im Verordnungswege zu erlassen.
§ 2. (1) Auf die Dienststellen der Hoheitsverwaltung und auf die Verwaltungsstellen der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(2) Die Betriebe des Bundes, der Bundesländer
(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
soweit säe nicht ihrer Art nach gemäß § 1,
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(2) und (3), von der Wirksamkeit der Arbeitsinspektion ausgenommen sind. Das gleiche gilt für Betriebe, Werkstätten und Hilfsanlagen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
(3) Als Betriebe im Sinne des Abs. (2) sind auch Hoch- und Tiefbauten, Straßen- und Wasserbauten, Bauten von Stromleitungsanlagen und sonstige Bauten anzusehen, die vom Bund, einem Bundesland (Stadt Wien), einem Bezirk oder einer Gemeinde in eigener Regie ausgeführt werden.
Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion.
Allgemeines.
§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion hat im Rahmen ihres Wirkungskreises durch ihre Organe (Arbeitsinspektoren)
die Einhaltung der zum Schutz der Dienstnehmer erlassenen Vorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen:
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den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer;
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die Verwendung der Dienstnehmer, die Arbeitszeit, die Arbeitspausen, die Nachtruhe
(Nachtarbeit), die Sonn- und Feiertagsruhe und den Urlaub;
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die Kinderarbeit sowie die Verwendung von jugendlichen und weiblichen Arbeitskräften;
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die Ausbildung der Lehrlinge und jugendlichen Dienstnehmer;
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die Lohnzahlung, Arbeitsordnungen und Kollektivverträge;
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die Heimarbeit.
(2) Die Arbeitsinspektoren haben die Dienstgeber bei Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern zu unterstützen. Sie haben die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und
über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitspflege und der Unfallverhütung und von Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit im Betriebe zu belehren.
(3) Die Arbeitsinspektoren sollen durch Vermittlung zwischen den Interessen der Dienstgeber und der Dienstnehmer das Vertrauen beider Teile gewinnen und bei Streitigkeiten im Betriebe zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beitragen.
Hiebei haben sie sich der Mitarbeit der Organe der im Betrieb errichteten Betriebsvertretungen zu bedienen. Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision des Betriebes zu beantragen.
(1) Die Arbeitsinspektorate haben bei Durchführung ihrer Aufgaben [Abs. (1)] auf 6tändige Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
§ 4. Die Arbeitsinspektion darf mit Aufgaben,
die ihrem Wirkungskreis fremd sind, nicht betraut und insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch genommen werden.
Durch diese Bestimmung wird der Wirkungskreis des Arbeitsinspektorates für die Binnenschiffahrt
[§ 19, Abs. (3)] in der Schiffahrtsverwaltung nicht berührt.
Besichtigung von Anlagen.
§ 5. (1) Die Arbeitsinspektoren sind befugt,
die Betriebsräume, Betriebsstätten und Aufenthaltsräume der Dienstnehmer sowie die vom Betriebsinhaber den Dienstnehmern beigestellten Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Wenn es zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten unvermeidlich ist, sind sie auch berechtigt, die Bahnanlagen zu betreten. Die näheren Bestimmungen über das Betreten der Bahnanlagen durch die Arbeitsinspektoren trifft das Bundesministerm für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Der Arbeitsinspektor hat sich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten gegenüber auf Verlangen durch einen vom zuständigen Bundesministerium beglaubigten Dienstausweis auszuweisen.
Dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Besichtigung zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors ist er hiezu verpflichtet.
(3) Die Arbeitsinspektoren haben den Besichtigungen die Organe der Betriebsvertretung beizuziehen.
Einvernahme von Personen und Einsicht in Urkunden.
§ 6. (1) Die Arbeitsinspektoren sind befugt,
den Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer,
nach ihrem Ermessen auch ohne Zeugen, über alle Umstände einzuvernehmen, die ihren Wirkungskreis berühren. Sie können vom Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten oder von den Dienstnehmern schriftliche Auskünfte verlangen und, wenn erforderlich, diese Personen zur...
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