Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,

17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,

335/1965, 261/1967 und BGBl. Nr. 9/1968 wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 6 haben die lit. e und f zu entfallen.

  2. Die §§ 37 bis 43 samt Überschriften haben zu entfallen.

  3. § 60 hat zu lauten:

    „§ 60. (1) Der Aufwand für Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird vorschußweise vom Bund bestritten.

    (2) Der Aufwand wird gedeckt:

    1. durch Beiträge der Dienstgeber und der Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag).

    2. durch einen Beitrag des Bundes zur Abdeckung des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge, soweit dieser Aufwand die Hälfte eines allfälligen Überschusses

      überschreitet, der unter Berücksichtigung des sich nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz ergebenden Leistungs- und Verwaltungsaufwandes, jedoch unter Außerachtlassung der Aufwendungen für das Karenzurlaubsgeld, zu errechnen ist,

    3. durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe einschließlich der auf sie entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des Abs. 3.

      (3) Ein Beitrag zur Notstandshilfe ist dann zu leisten, wenn in einem Kalenderjahr der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Aufwandes für die Teuerungszulage gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1963 und der Aufwand nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,

      BGBl. Nr. 117/1967, höher ist als die Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen,

      zuzüglich des Beitrages des Bundes zum Verwaltungsaufwand gemäß § 51 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 31/1969, und des Bundesbeitrages zum Aufwand gemäß § 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1967."

  4. § 61 Abs. 10 hat zu lauten:

    ...

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