Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz ? AMPFG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus 1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

  1. einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

  2. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2 und 4. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3 sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

    (2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

    1   für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/ 1994),

  3. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

  4. für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

  5. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

  6. für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

  7. für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

    7   für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/ 1990,

  8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes und 9   für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4.

    Arbeitslosenversicherungsbeitrag

    § 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

    (2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.

    (3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.

    (4) Für Versicherte...

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