Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsmittelverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden

  1. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsmittelverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden

    Aufgrund der §§ 12, 14, 17 und 39 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, wird verordnet:

    Artikel I

    Die Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004, wird wie folgt geändert:

  2. Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 41 bis 46 lautet:

    § 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln

    § 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln

    § 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

    § 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

    § 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen

    § 46 Not-Halt-Befehlsgeräte

  3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 53 folgende Einträge eingefügt:

    § 53a Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

    § 53b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

  4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge betreffend Anhänge 1 bis 4 und werden durch folgenden Eintrag ersetzt:

    "Anhang C: Sicherheitsabstände im Sinne des § 43"

  5. In § 5 Abs. 6 wird das Wort "Betriebsanleitungen" durch das Wort "Bedienungsanleitungen" ersetzt.

  6. § 6 Abs. 1 Z 4 lautet:

    "4. Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen."
  7. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

    "1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
    a. schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    b. Turmdrehkrane,"
  8. In § 7 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort "Hubtische" die Wortfolge "zur ausschließlichen Beförderung von Gütern" eingefügt.

  9. § 7 Abs. 1 Z 10 entfällt.

  10. In § 7 Abs. 1 Z 11 wird am Ende hinzugefügt "einschließlich solcher von Fahrzeugen,"

  11. § 7 Abs. 1 Z 13 lautet:

    "13. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,"
  12. In § 7 Abs. 1 Z 16 wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 17.

  13. In § 7 Abs. 3 Z 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

    "4. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse."
  14. § 7 Abs. 4 lautet:

    "(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt."

  15. § 8 Abs. 1 Z 4 lautet:

    "4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,"
  16. § 8 Abs. 1 Z 8 entfällt.

  17. In § 8 Abs. 1 Z 9 wird am Ende hinzugefügt "einschließlich solcher von Fahrzeugen,"

  18. § 8 Abs. 1 Z 11 lautet:

    "11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,"
  19. In § 8 Abs. 1 Z 21 wird nach dem Wort "Brennstoffe" die Wortfolge "mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung" angefügt.

  20. In § 8 Abs. 1 Z 22 wird vor dem Wort "Pressen" das Wort "kraftbetriebene" eingefügt.

  21. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.

  22. § 8 Abs. 5 lautet:

    "(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt."

  23. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge "gleislose und gleisgebundene" ersetzt durch die Wortfolge "schienengebundene und nicht schienengebundene".

  24. § 23 Abs. 4 entfällt.

  25. § 26 Abs. 4 lautet:

    "(4) Die Unterweisung nach § 14 ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:

    1. Anschließen der Druckregler,
    2. Einstellen und Betrieb der Anlage,
    3. Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
    4. Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
    5. Durchführung der Sichtkontrolle gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 ASchG."
  26. In § 29 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

    "Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:"

  27. In § 33 Abs. 1 wird nach dem Wort "Arbeitsmittels" die Wortfolge "in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt," eingefügt.

  28. In § 33 Abs. 2 wird nach dem Wort "ArbeitnehmerInnen" die Wortfolge "über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2" eingefügt.

  29. In § 35 Abs. 1 Z 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt und folgender Satz angefügt:

    Abweichend davon dürfen Rückensicherungen, die aus nur drei statt fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, weiter verwendet werden, wenn die Leiter bereits vor dem in § 65 Abs. 4 genannten Zeitpunkt verwendet wurde.

  30. In § 35 Abs. 1 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

    "Abweichend davon dürfen Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden, wenn dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die einen Steigschutz verwenden."

  31. § 36 Abs. 1 Z 2 lautet wie folgt und wird danach folgende Z 3 angefügt:

    "2. Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden, es sei denn, es sind besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen, wie Standverbreiterungen (zB mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.
    3. Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden."
  32. Nach § 36 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt und erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung "(8)":

    "(7) Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern aus zudem nur gearbeitet werden, wenn

    1. die ArbeitnehmerInnen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden oder
    2. besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen sind, wie Standverbreiterungen (zB mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende."
  33. Die §§ 41 bis 47 lauten:

    "Ergonomie von Arbeitsmitteln

    § 41. (1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der ArbeitnehmerInnen erfordert.

    (2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (zB Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden ArbeitnehmerInnen leicht und gefahrlos zu betätigen sein.

    (3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen (zB Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile) müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.

    (4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.

    (5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.

    (6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.

    (7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.

    Steuersysteme von Arbeitsmitteln

    § 42. (1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.

    (2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen können.

    (3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.

    (4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach...

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