Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepaßt (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz ? AVRAG) und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz — AVRAG Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse 1.  zu  Ländern,  Gemeindeverbänden  und  Gemeinden;

  1.   der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne  des  Landarbeitsgesetzes   1984,  BGBl. Nr. 287;

  2.   zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;

  3.   zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist.

    (3)  Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

    (4) Auf Arbeitsverhältnisse, für die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/ 1962, gilt, findet §2, für Hausgehilfen und Hausangestellte in Haushalten von physischen Personen finden auch die §§ 3 bis 6 keine Anwendung.

    Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages

    § 2. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.

    (2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:

  4. Â Â Name und Anschrift des Arbeitgebers,

  5. Â Â Name und Anschrift des Arbeitnehmers,

  6.   Beginn des Arbeitsverhältnisses,

  7.   bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,

  8.   Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,

  9.   gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls    Hinweis    auf   wechselnde    Arbeits(Einsatz)orte,

  10.   allfällige    Einstufung    in    ein    generelles Schema,

  11. Â Â vorgesehene Verwendung,

  12.   Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile  wie   zB   Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,

  13.   Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

  14.   vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/ 1970, anzuwenden ist, und 12.  Bezeichnung   der   auf   den   Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung,     Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.

    (3)  Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

  15.   voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,

  16.   Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in österreichischen Schillingen auszuzahlen ist,

  17.   allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und 4.  allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.

    (4)  Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn 1.  die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder 2.  ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2. und 3 genannten Angaben enthält, oder 3.  bei Auslandstätigkeit die in Abs. 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.

    (5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und Abs. 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen    in    Gesetzen    oder    in    Normen    der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.

    (6)  Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von...

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