ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 41 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN POLIZEIAMTES (EUROPOL-ÜBEREINKOMMEN)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Verbalnote wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

993/1999

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden Übereinkommens

über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/1998 idF BGBl. III Nr. 81/1999 vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart werden.

Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am 1. Tag des Monates in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß

die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Anhang 1. Definitionen In diesem Abkommen:

a) bedeutet „Verbindungsbeamter“ jeden Beamten, der Europol gemäß Artikel 5 des Europol-

Ãœbereinkommens zugeteilt wird;

b) bedeutet „Regierung“ die Regierung des Königreichs der Niederlande;

c) bedeutet „Behörden des Gastgeberstaates“ die staatlichen, Gemeinde- oder sonstigen Behörden des Königreichs der Niederlande, die im Rahmen der im Königreich der Niederlande geltenden Gesetze und Gepflogenheiten und im Einklang mit ihnen jeweils zuständig sind;

d) bedeutet „Mitgliedstaat“ die Republik Österreich;

e) bedeutet „Archiv des Verbindungsbeamten“ alle Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Dokumente,

Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotos, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die dem Verbindungsbeamten gehören oder in seinem Besitz sind, sowie jedes andere ähnliche Material, das nach einhelliger Auffassung des Mitgliedstaates und der Regierung Teil des Archivs des Verbindungsbeamten ist.

  1. Privilegien und Immunitäten 1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr.   66/1966 Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden.

  2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht:

    i) Zivilklagen seitens eines Dritten auf Schadenersatz, einschließlich Personenschaden oder Todesfall, auf Grund eines durch eine solche Person verursachten Verkehrsunfalls, unbeschadet von Artikel 32 des Europol-Übereinkommens; oder ii) die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit über Handlungen, die nicht in Erfüllung ihrer Amtspflichten gesetzt wurden.

  3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Übereinkommen für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen.

  4. Einreise, Aufenthalt und Abreise 1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des Verbindungsbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie.

  5. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1

    dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen.

  6. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt.

  7. Erwerbstätigkeit Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer...

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