Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Asylgesetzes 2005

    Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

  2. § 10 Abs. 2 Z 2 lautet:

    "2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

    a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
    b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
    c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
    d) der Grad der Integration;
    e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
    f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
    g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
    h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren."
  3. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    "(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

  4. In § 14 Abs. 1 wird das Wort "Berufungsentscheidung" jeweils durch das Wort "Beschwerdeentscheidung"ersetzt.

  5. In den §§ 14 Abs. 2 und 60 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge "des unabhängigen Bundesasylsenates" durch die Wortfolge "des Asylgerichtshofes"ersetzt.

  6. In § 16 Abs. 2 wird das Wort "Berufungsverzicht" durch das Wort "Beschwerdeverzicht"ersetzt.

  7. In § 17 Abs. 8 wird das Wort "Berufungsergänzung" durch das Wort "Beschwerdeergänzung"ersetzt.

  8. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    "(9) Ist eine Ausweisung gemäß § 10 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden, haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG unverzüglich zu übermitteln, wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt. Im Übrigen ist eine rechtskräftige Entscheidung der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu übermitteln, wenn dem Fremden weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."

  9. In § 25 Abs. 2 werden die Wortfolge "erster Instanz" durch die Wortfolge "vor dem Bundesasylamt" und die Wortfolge "in Verfahren zweiter Instanz" durch die Wortfolge "im Verfahren vor dem Asylgerichtshof" ersetzt.

  10. In § 33 Abs. 3 wird die Wortfolge "sieben Tage" durch die Wortfolge "eine Woche" ersetzt.

  11. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge "der Berufungsbehörde" durch die Wortfolge"des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz"ersetzt.

  12. In § 34 Abs. 1 wird das Klammerzitat "(§ 2 Z 22)" durch das Klammerzitat "(§ 2 Abs. 1 Z 22)" ersetzt.

  13. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge "unabhängigen Bundesasylsenat" durch das Wort "Asylgerichtshof" ersetzt.

  14. In § 41 Abs. 4 wird die Wortfolge "der unabhängige Bundesasylsenat" durch die Wortfolge "der Asylgerichtshof" ersetzt.

  15. § 41 Abs. 6 erster Satz lautet:

    "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

  16. In § 57 Abs. 6 wird die Wortfolge "in 2. Instanz" durch die Wortfolge "vor diesem" ersetzt.

  17. In § 60 Abs. 3 wird nach dem Wort "Staatendokumentation" das Wort "um" eingefügt.

  18. In § 63 Abs. 2 Z 2 wird das Wort "Asylsberechtigten" durch das Wort "Asylberechtigten" ersetzt.

  19. Dem § 73 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    (6) Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

  20. § 75 Abs. 1 erster Satz lautet:

    Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

  21. § 75 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    "(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

    Artikel 2

    Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

    Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

  22. In § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort "Dienstvisa" die Wortfolge "und Visa gemäß § 21 Abs. 9" eingefügt.

  23. Dem § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    "(9) Fremden kann, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts, ein Visum erteilt werden, wenn dies zur medizinischen Weiterbehandlung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist."

  24. In § 24 Abs. 1 werden das Wort "Aufenthalts-Reisevisums" durch das Wort "Aufenthaltsvisums" und das Wort "Aufenthalts-Reisevisum" durch das Wort "Aufenthaltsvisum" ersetzt.

  25. § 66 Abs. 2 und 3 lautet:

    "(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

    1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
    2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
    3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
    4. der Grad der Integration;
    5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
    6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
    7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

    (3) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

  26. Dem § 105 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    (7) Ist eine Ausweisung aus den Gründen des § 66 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden, hat die Behörde der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG unverzüglich zu übermitteln.

  27. Dem § 125 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

    (10) Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 106/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, oder § 10 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 anzuwenden hatte, ist § 66 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden.

    (11) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gemäß § 24 Abs. 1 erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

  28. Dem § 126 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    "(6) Die §§ 5 Abs. 4, 21 Abs. 9, 24 Abs. 1, 66 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 7 sowie 125 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft."

    Artikel 3

    Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

    Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2008, wird wie folgt geändert:

  29. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

    "1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder
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