Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bund übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Antrag nach § 2

des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, in der geltenden Fassung, gestellt haben (Asylwerber). Die Bundesbetreuung umfaßt Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden.

(2) Die Möglichkeit, Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erhalten, läßt Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt.

(3) Auf die Bundesbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2. (1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, sind bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen.

(2) Bundesbetreuung wird jedenfalls nur solchen Asylwerbern gewährt, die sich bereit erklären, an der Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und die Umstände, die für die Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung sein können, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis alleinstehender Frauen und Minderjähriger,

auf ethnische Besonderheiten und persönliche Wünsche nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

§ 3. Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens nach dem Asylgesetz. Im Falle besonderer Hilfsbedürftigkeit kann ausnahmsweise die Bundesbetreuung auch nach rechtskräftigem Abschluß

des Feststellungsverfahrens im unbedingt notwendigen Ausmaß, jedoch höchstens für eine Dauer von drei Monaten, weitergewährt werden.

§ 4. (1) Asylwerber sind möglichst in privaten Unterkünften, ausnahmsweise und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in Betreuungsheimen des Bundes unterzubringen.

(2) Der Bund hat sich bei der Bundesbetreuung möglichst privater, humanitärer und kirchlicher Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden zu bedienen, mit...

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