Bundesgesetz vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Fremder, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die in diesem Bundesgesetz kurz als „Konvention" bezeichnet wird, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt.

§ 2. (1) Die Feststellung, ob die nach § 1 maßgebenden Voraussetzungen gegeben sind, ist vom Landeshauptmann zu treffen, wenn der Fremde Asylgewährung mit der Behauptung beantragt,

daß auf ihn die Voraussetzungen des Artikels 1

Abschnitt A Ziffer 1 der Konvention zutreffen,

oder daß er in seinem Heimatstaat oder — sofern er staatenlos ist — in dem Staat, in dessen Bereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat, aus einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe-Verfolgungen befürchten müsse.

(2) Der Antrag auf Asylgewährung ist vom Asylwerber bei der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde bei dieser, schriftlich, telegraphisch oder mündlich zu stellen.

§ 3. Ein Fremder ist nicht mehr Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im Artikel 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c der Konvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Diese Feststellung, die von Amts wegen zu treffen ist, obliegt dem Landeshauptmann.

§ 4. Dem Landeshauptmann obliegt ferner die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik

Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens,

das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren Kerker oder schwerem Kerker bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet

(Artikel 33 Abs. 2 der Konvention).

§ 5. (1) Der Asylwerber ist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens

(§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt,

wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt,

in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt hat.

(2) Der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung steht ein...

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