Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. November 1974 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Auf Grund des § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfaßten Betriebsausgaben sind bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige, denen gemäß § 17

des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223,

die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ist, und die weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen,

anzuwenden, wenn sie das Wareneingangsbuch

(§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsmäßig führen.

(2) Bei Mischbetrieben (z. B. Elektroinstallateur,

Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem in Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört,

auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.

(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen des Nettoumsatzes (§ 4 Umsatzsteuergesetz 1972) ausgedrückt.

(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.

§ 2. Neben den mittels eines Durchschnittssatzes

(§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten — ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1

Einkommensteuergesetz 1972) — als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

  1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen,

    Hilfsstoffen und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),

  2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz 1972), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers,

    Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,

  3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,

  4. Absetzung für Abnutzung (= AfA) (laut Anlageverzeichnis),

    allenfalls der Restbuchwert

    (bei Verkauf),

  5. Vorzeitige Abschreibung nach § 8 Abs. 5

    Einkommensteuergesetz...

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