Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Führung von Schulen, die die Aufgabe haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen,

pflichttreuen und verantwortungsbewußten Leibeserziehern und Sportlehrern heranzubilden,

die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer Fortbildung weiterzuarbeiten.

Aufbau der Schulen

§ 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.

Lehrplan

§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a) die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung,

wobei sich letztere auf eine oder mehrere Sportarten beziehen kann;

b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze;

c) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester;

d) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß

der einzelnen Unterrichtsgegenstände.

(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) Religion; Deutsch; Politische Bildung;

Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung;

Anatomie und Erste Hilfe;

Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich des Kaufmännischen Rechnens); Geschichte der Leibesübung; Organisationslehre;

in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache; (insoweit dies zweckmäßig ist, sind die angeführten Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein Pflichtgegenstand zu führen);

b) allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen der Leibesübungen;

c) die für die Berufsausübung als Sportlehrer für die betreffende Sportart notwendigen zusätzlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände ;

d) für die Ausbildung zum Leibeserzieher an Schulen zusätzlich praktisch-methodische

Ãœbungen und Schulrechtskunde.

(4) Neben...

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