Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III Änderung des Pensionsgesetzes 1965

IV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes V Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

VI Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

VII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

VIII Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes IX Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes XI Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

XII Änderung des Richterdienstgesetzes XIII Änderung des Teilpensionsgesetzes XIV Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte XV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

XVI Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

XVII Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes XVIII Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

XIX Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999

XX Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes XXI Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes XXII Aufhebung von Rechtsvorschriften Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

    „(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt – ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten – Befund und Gutachten zu erstatten.“

  2. Im § 17 Abs. 1 wird das Zitat „§ 19 Z 1“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

  3. § 17 Abs. 3 und 4 lautet:

    „(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.

    (4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz 1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder 2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

    so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2

    angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“

  4. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat)“ durch den Ausdruck „Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt“

    ersetzt.

  5. § 38 Abs. 7 erster Satz lautet:

    „Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.“

  6. Dem § 39a Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ und nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

    „4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung“

  7. § 39a Abs. 3 lautet:

    „(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß

    angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.“

  8. Dem § 39a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

    „(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Projekte für eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 in Betracht kommen.

    (7) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, dem Bund zumindest den Aktivitätsaufwand für den Beamten samt Nebenkosten zu ersetzen.“

  9. Im § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, im § 94 Abs. 3, im § 229 Abs. 1 und 3a, im § 230a Abs. 6, im § 231, im § 249

    Abs. 8, im § 253a, im § 256 Abs. 2, im § 258 samt Überschrift und in der Anlage 1 Z 30.2.4 lit. e, Z 31.2.1

    1. e, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f,

    Z 34.2.2  lit. f,  Z 35.2  lit. f,  Z 36.2  lit. f,  Z 37.2  lit. f,  Z 38.2  lit. f,  Z 46.3  samt  Überschrift,  Z 46.4  samt

    Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift wird das Wort „Fernmeldehoheitsverwaltung“

    jeweils durch den Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.

  10. Im § 48f Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 47a und 48a bis 48d“ durch den Ausdruck „§§ 47a und 48a bis 48e Abs. 1 und 2“ sowie der Ausdruck „Ordentlichen Universitätsprofessoren“ durch den Ausdruck

    „Universitätsprofessoren“ ersetzt.

  11. § 49 Abs. 3 wird aufgehoben; die Abs. 4 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(3)“ bis „(7)“.

  12. Der neue § 49 Abs. 4 lautet:

    „(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten,

    Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind 1. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2

    anzuwenden.“

  13. § 50a Abs. 4 Z 2 lautet:

    „2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),

    BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;“

  14. Im § 65 Abs. 3 wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ die Wortgruppe „oder einer Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b“ eingefügt.

  15. Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „In diesem Fall ist § 65 Abs. 4 nicht anzuwenden.“

  16. Dem § 75 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.“

  17. § 78 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

  18. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

  19. vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz

    (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder b) eine Außerdienststellung oder c) eine Teilbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

    Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem

    über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen.

    Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

    17a. Nach § 78a wird folgender § 78b samt Überschrift eingefügt:

    „Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

    § 78b. (1) Der Beamte, der 1. Bürgermeister oder 2. Bezirksvorsteher oder 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden.“

  20. Im § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird das Wort „Landesinvalidenamt“ jeweils durch das Wort

    „Bundessozialamt“ ersetzt.

  21. Nach § 80 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

    „(4

    1. Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.“

  22. § 80 Abs. 5 Z 1 lautet:

    „1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das...

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