Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen.

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 5 eingefügt:

    „(T) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn 1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

  2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und 3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.

    (3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn 1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn     derselben     Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder 2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.

    (4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen 1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,

  3. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.

    (5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt."

  4. Im § 3 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung „(6)" und „(7)"

  5. Im § 3 Abs. 7 wird die Zitierung „Abs. 2" durch die Zitierung „Abs. 6" ersetzt.

  6. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 137 bis 139, 143, 144, 147 bis 149, 202, 229, 231 a, 234 bis.236, 246, 253, 261 und 268 und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen."

  7. § 9 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen."

  8. § 9 Abs. 3 Z 5 lautet:

    „5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktions-

    gruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,"

  9. § 11 Abs. 1 bis 4 lautet:

    „(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er heben den Ernennungserfordernissen 1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und 2. eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

    (2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

    (3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Zeiten 1. eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder •

  10. einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12

    Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die im Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

    (4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen."

  11. An die Stelle des § 12 Abs. 3 und 4 treten folgen de Bestimmungen :

    „(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden:

  12. auf Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 eine Nachsicht ausgeschlossen ist,

  13. auf Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Funktionsgruppen oder Dienstklassen vorgeschrieben sind,

  14. auf Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage 1 aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen,

  15. auf einen definitiven Beamten, dem die Dienstbehörde vor Antritt der betreffenden Verwendung nachweislich mitgeteilt hat, daß sie für ihn die Anwendung des Abs. 2 wegen der Anforderungen der vorgesehenen Verwendung ausschließt.

    (4) Die Dienstbehörde kann im Fall des Abs. 3 Z 4 erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Prüfungen sowie vom Beamten zurückgelegte Praxiszeiten ganz oder teilweise auf die für die neue Verwendung geltenden Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse anrechnen.

    (5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse 1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder 2. für die Verwendungsgruppe A 1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden."

  16. Der bisherige § 12 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)".

  17. § 22 lautet:

    „Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

    § 22. Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten."

  18. § 29 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder — wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen — der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören."

  19. S 36 Abs. 3 lautet:

    „(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs-

    oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen."

  20. An die Stelle des § 38 treten folgende Bestimmungen:

    „Versetzung

    § 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

    (2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung an einen anderen Dienstort auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

    (3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor 1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder 2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder 3. wenn der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder 4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

    (4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist — ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist — unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

    (5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

    (6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

    (7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen...

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