Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV)

107. Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV) Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 59,00 Euro.

Auslandsverwendungszulage

§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden

1. 1 191,10 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
a) Leiter einer Botschaft;
b) Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
c) Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
2. 1 044,90 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
a) Leiter eines Generalkonsulates;
b) Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
c) Geschäftsträger e. p.;
3. 997,70 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
a) Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
b) Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
4. 814,50 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
a) Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
b) Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
c) Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
d) Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
e) Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
f) Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
g) Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
5. 706,40 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
a) Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
b) Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
c) Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
d) beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
e) Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
f) Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
g) zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
h) Leiter der Konsularabteilung in Belgrad, Budapest, Bukarest, London, Moskau, Paris, Prag, Rom oder Washington;
i) Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
j) beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
k) Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
6. 592,20 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
a) zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
b) Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
c) zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
7. 547,50 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
a) Kanzler;
b) Leiter einer Konsularabteilung;
c) Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
d) Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
e) Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
f) Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
8. 461,00 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
a) zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
b) zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
c) Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Lagos, London, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
9. 388,70 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der
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