Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)

176. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Richterdienstgesetzes
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
8 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
9 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
10 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
11 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
12 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
13 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
14 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
15 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
16 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
17 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
18 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

"Telearbeit

§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

1. sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1. Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
3. die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn

1. eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
2. der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
3. der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
4. der Beamte seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.

(5) Vom Bund sind dem Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen."

2. Im § 53 Abs. 2 Z 5 entfallen der Ausdruck "der Dienstkarte" und der Beistrich davor.

3. In der Überschrift zu § 60 entfallen das Wort "Dienstkarten" und der Beistrich davor.

4. Im § 60 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck "oder einer Dienstkarte".

5. Im § 60 Abs. 2 wird das Wort "Dienstkarten" durch das Wort "Dienstausweise" ersetzt.

6. Im § 60 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

"8. das Geburtsdatum,
9. die Unterschrift."

7. Im § 60 Abs. 3 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck "oder der Dienstkarte".

8. Im § 60 Abs. 3 Z 3 werden die Wörter "die Dienstkarte" durch die Wörter "der Dienstausweis" ersetzt.

9. Im § 60 Abs. 5 entfallen das Wort "Dienstkarten" und der Beistrich davor.

10. Im § 61 Abs. 2 wird der Ausdruck "seinen 738. Lebensmonat" durch den Ausdruck "sein 60. Lebensjahr" ersetzt.

11. Im § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck "Abidjan," der Ausdruck "Abu Dhabi," eingefügt, und der Ausdruck "Managua," entfällt.

12. Im § 73 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck "Kampala,".

13. Im § 73 Abs. 7 wird das Zitat "§§ 65 Abs. 10, 67, 68 Abs. 1, 69, 71, 72 und 77" durch das Zitat "§§ 65 Abs. 9 und 10, 67, 68 Abs. 1, 69 bis 72 und 77" ersetzt.

14. Im § 75a Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort "oder" und folgende lit. e angefügt:

"e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,"

15. Im § 78d Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck "Geschwistern,".

16. Im § 80 Abs. 1 entfallen das Wort "Dienstkarten" und der Beistrich davor.

17. § 137 Abs. 6 lautet:

"(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden."

18. § 140 Abs. 3 lautet:

"(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei Kabinettsdirektor
für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4) Botschafter
für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors Kabinettsvizedirektor
für den Leiter der Parlamentsdirektion Parlamentsdirektor
für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion Dienstleiter
für den leitenden Beamten im Verfassungsgerichtshof Generalsekretär
für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist Sektionschef
für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist Gruppenleiter
für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle Abteilungsleiter
für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle Referatsleiter
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs
für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
für den Leiter der Bundespolizeidirektion Wien Polizeipräsident
für den Stellvertreter des Leiters der Bundespolizeidirektion Wien Polizeivizepräsident
für den Leiter einer Sicherheitsdirektion Sicherheitsdirektor
für den Leiter des Bundeskriminalamtes Direktor des Bundeskriminalamtes
für den Leiter einer Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens Polizeidirektor
für den Leiter eines Polizeikommissariates in Wien Stadthauptmann
für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in Uniform bis zur Gehaltsstufe 6 Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 bis 10 Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)
für den Leiter der Wasserstraßendirektion Baudirektor der Wasserstraßendirektion
für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich Burghauptmann
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes "Bundespolizei")
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder
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