Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahn

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel Gegenstand Â

  1  Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â

  2  Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Â

  3  Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Â

  4  Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Â

  5  Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes Â

  6  Änderung des Richterdienstgesetzes Â

  7  Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Â

  8  Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 Â

  9  Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Â

  10  Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes Â

  11  Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes Â

  12  Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes Â

  13  Änderung des Teilpensionsgesetzes Â

  14  Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Â

  15  Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 Â

  16  Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 Â

  17  Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes Â

  18  Änderung des Auslandszulagengesetzes Â

  19  Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes Â

  20  Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 Â

  21  Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 Â

  22  Änderung des Einsatzzulagengesetzes Â

  23  Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes Â

  24  Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Â

Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste Â

  25  Änderung des Bundesbahngesetzes 1992 Â

   Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert: Â

1. Der 2. Abschnitt des Allgemeinen Teiles (Stellenplan, § 2) entfällt. Im Allgemeinen Teil erhalten der 3. Â

bis 9. Abschnitt die Bezeichnung „2. Abschnitt“ bis „8. Abschnitt“. Â

2. § 3 samt Ãœberschriften wird wie folgt geändert: Â

a) Die Ãœberschrift  „Begriff; Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ Â

wird durch die Ãœberschrift „Begriff“ ersetzt. Â

b) § 3 Abs. 1 bis 5 wird zu § 2 Abs. 1 bis 5, § 3 Abs. 6 und 7 wird zu § 3 Abs. 1 und 2. Im neuen § 3 Abs. 2 Â

entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 letzter Satz)“ und wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat Â

„Abs. 1“ ersetzt. Â

c) Vor dem neuen § 3 wird die Ãœberschrift „Besetzung von Planstellen“ eingefügt. Â

3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet: Â

  „2. die volle Handlungsfähigkeit,“ Â

4. Im § 4 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2“ ersetzt. Â

4a. Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ der Ausdruck „ , Landesrechnungshofdirektor“

eingefügt. Â

5. Im § 21 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 69 Abs. 5a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch Â

das Zitat „§ 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt. Â

6. Im § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2 und § 169 Â

Abs. 5 Z 2 wird das Zitat 㤤 15g oder 15h MSchG“ jeweils durch das Zitat 㤤 15h und 15i MSchG“ Â

und der Zitatteil „EKUG“ jeweils durch den Zitatteil „VKG“ ersetzt. Â

7. Im § 41d wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: Â

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in Â

denen Â

  1. nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu Â

erwarten ist, oder Â

  2. die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt Â

werden soll, Â

durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).“ Â

8. Im § 49 Abs. 5 wird das Zitat „§ 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG“ durch das Zitat „§ 23 Â

Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG“ ersetzt. Â

9. Im § 50a Abs. 3 entfällt der Ausdruck „BDG 1979“. Â

10. Im § 56 Abs. 4 wird der Ausdruck „oberste Dienstbehörde“ durch den Ausdruck „Dienstbehörde“ Â

ersetzt. Â

11. Im 6. Abschnitt des Allgemeinen Teiles werden eingefügt: Â

a) vor der Ãœberschrift „Bezüge“ vor § 62 die Bezeichnung „1. Unterabschnitt“, Â

b) vor der Ãœberschrift  „Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen“ vor § 63 die Bezeichnung Â

„2. Unterabschnitt“, Â

c) vor der Ãœberschrift „Urlaub“ vor § 64 die Bezeichnung „3. Unterabschnitt“, Â

   Â

d) vor der Ãœberschrift „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare“ vor § 78a die Ãœberschrift Â

„4. Unterabschnitt Â

Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung“, Â

e) vor der Ãœberschrift „Verhalten bei Gefahr“ vor § 79a die Ãœberschrift Â

„5. Unterabschnitt Â

Bedienstetenschutz“, Â

f) vor der Ãœberschrift „Sachleistungen“ vor § 80 die Bezeichnung „6. Unterabschnitt“. Â

12. Im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge „und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß

begründenden“. Â

13. § 65 Abs. 3 lautet: Â

„(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung,

einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 2 oder § 78d oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit Â

vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, Â

das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.“ Â

14. Im § 69 werden die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-

Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG)“ durch die Wortfolge „eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz

– MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Â

Nr. 651/1989“ und der Ausdruck „dieser Karenzurlaub“ durch den Ausdruck „diese Karenz“ ersetzt. Â

15. § 74 Abs. 4 lautet: Â

„(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf Â

zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.“ Â

16. Im § 75 Abs. 3 wird die Wortfolge „ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15d und 15i Â

MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „ausgenommen Zeiten von Karenzen Â

nach dem MSchG oder dem VKG“ ersetzt. Â

17. Die Ãœberschrift zu § 75b und § 75b Abs. 1 lauten: Â

„Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz Â

§ 75b. (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als Â

sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.“ Â

18. Im § 75b Abs. 2 wird die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder Â

nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ durch die Wortfolge „Karenz nach dem MSchG oder dem VKG“, im Â

§ 75b Abs. 2 erster Satz und Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „des Karenzurlaubes“ jeweils durch den Ausdruck

„der Karenz“ ersetzt. Â

19. Dem § 78b wird folgender § 78c samt Ãœberschrift angefügt: Â

„Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung Â

§ 78c. (1) Dem Beamten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt Â

werden, wenn Â

  1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und Â

  2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet Â

wird. Â

Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig. Â

(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Â

kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung Â

unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird. Â

   Â

(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Â

Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Â

Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus Â

diesem Anlass ist unzulässig. Â

(4) Der Ersatz hat zu umfassen:Â Â

  1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Beamten sowie Â

  2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% Â

des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Â

Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle Â

einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Â

Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.“ Â

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