AUSLIEFERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND KANADA

Nachdem das am 11. Mai 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada, welches also lautet:

Die Republik Österreich und Kanada haben in dem Wunsche,

die Gerechtigkeit zu fördern,

indem Vorkehrung für die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Rechtsbrecher getroffen wird, beschlossen, das folgende Auslieferungsabkommen abzuschließen:

ARTIKEL 1

Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, einander gemäß diesem Abkommen Personen auszuliefern, die einer im Hoheitsgebiet der einen Partei

(„ersuchender Staat") begangenen auslieferungsfähigen strafbaren Handlung beschuldigt werden („beschuldigter flüchtiger Rechtsbrecher") oder schuldig befunden worden sind

(„verurteilter flüchtiger Rechtsbrecher"),

im Hoheitsgebiet der anderen Partei („ersuchter Staat") betroffen werden und deren Auslieferung nach den für das Auslieferungsverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften des ersuchten Staates gehörig bewilligt wird.

ARTIKEL 2

Im Sinne dieses Abkommens umfaßt das Hoheitsgebiet eines Staates seine Hoheitsgewässer sowie die in seinem Hoheitsgebiet registrierten Schiffe und Luftfahrzeuge; eine teilweise im Hoheitsgebiet eines Staates begangene strafbare Handlung gilt als in seinem Hoheitsgebiet begangen.

ARTIKEL 3

Auslieferungsfällig im Sinne dieses Abkommens ist eine strafbare Handlung, die im Anhang angeführt ist, nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates eine strafbare Handlung darstellt und nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangen wurde, sofern sie bei einem beschuldigten oder verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher zur Tatzeit im Höchstmaß mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedroht war und sofern bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher eine Freiheitsstrafe in der Höhe von mindestens vier Monaten tatsächlich verhängt wurde.

ARTIKEL 4

Ein flüchtiger Rechtsbrecher wird nicht ausgeliefert,

  1. wenn die Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, zur Tatzeit weder nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar war;

  2. wenn die Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, eine rein militärische strafbare Handlung darstellt;

  3. wenn wegen der Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, im ersuchenden oder im ersuchten Staat bereits die Hauptverhandlung gegen ihn durchgeführt und er dabei freigesprochen oder abgestraft wurde;

  4. wenn gegen ihn wegen der Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, im ersuchten Staat ein Strafverfahren anhängig ist;

  5. wenn wegen der Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, vor dem für seine Übergabe festgesetzten Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafver-

    folgung oder Strafvollstreckung verjährt ist oder aus einem anderen Rechtsgrund die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterbleibt;

  6. wegen einer strafbaren Handlung,

    derentwegen er in Abwesenheit verurteilt wurde;

  7. wenn nach Ansicht des ersuchten Staates a) die Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, eine strafbare Handlung politischen Charakters ist,

    1. das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, um ihn wegen einer strafbaren Handlung politischen Charakters zu verfolgen oder zu bestrafen,

    2. das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, um ihn wegen seiner Rasse, Religion,

    Nationalität oder politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen,

    oder seine Lage aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

    ARTIKEL 5

    Keiner der beiden Staaten ist verpflichtet, seine eigenen Staatsbürger auszuliefern.

    ARTIKEL 6

    Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht des ersuchenden Staates wegen der strafbaren Handlung, auf die sich das Auslieferungsersuchen gründet, der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht des ersuchten Staates in einem gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, kann die Auslieferung abgelehnt werden.

    ARTIKEL 7

    Ein Ersuchen um Auslieferung eines flüchtigen Rechtsbrechers ist schriftlich zu stellen und durch einen diplomatischen Beamten des ersuchenden Staates dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten des ersuchten Staates zu übermitteln.

    ARTIKEL 8

    Der ersuchende Staat übermittelt ferner dem ersuchten Staat 1. bei einem beschuldigten flüchtigen Rechtsbrecher einen von der zuständigen Behörde...

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