AUSLIEFERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL

Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel, welches also lautet:

Die Republik Österreich und der Staat Israel sind in dem Wunsch, ihre wechselseitigen. Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung zu regeln, wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Abkommens einander Personen auszuliefern, die sich im Hoheitsgebiet des einen Staates befinden und von den Justizbehörden des anderen Staates wegen einer der im Artikel 3 Abs. 1 erwähnten strafbaren Handlungen verfolgt werden oder verurteilt worden sind.

Artikel 2

(1) Die Vertragschließenden Staaten liefern ihre eigenen Staatsangehörigen nicht aus.

(2) Jeder Vertragschließende Staat ist jedoch gemäß seinen Rechtsvorschriften berechtigt, die Auslieferung einer Person zu bewilligen, die zur Zeit der strafbaren Handlung die Eigenschaft eines Staatsangehörigen des ersuchten Staates nicht besaß.

(3) Falls ein Vertragschließender Staat die Auslieferung in Anwendung dieses Artikels abgelehnt hat, hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann.

Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände auf dem diplomatischen Weg zu

übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen,

ob und inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.

Artikel 3

(1) Auslieferungsfähig sind Handlungen, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften mit einer im Höchstmaß ein Jahr überschreitenden Freiheitsstrafe bedroht sind und nach den israelischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig sind.

(2) Handelt es sich um eine wegen einer oder mehrerer auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verurteilte Person, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die noch zu vollstreckende Strafe oder zu vollstreckenden Strafen sechs Monate Freiheitsstrafe überschreiten.

Artikel 4

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, vom ersuchten Staat als eine strafbare Handlung politischen Charakters angesehen wird oder wenn dieser Staat gegründete Ursache hat anzunehmen, daß um die Auslieferung zwecks Verfolgung oder Bestrafung der auszuliefernden Person aus politischen,

rassischen oder religiösen Gründen ersucht wird oder daß diese Person im Falle der Auslieferung der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.

(2) Nach der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1948

angenommenen Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes strafbare Handlungen fallen nicht unter Absatz 1.

Artikel 5

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Artikel 6

Wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtsvorschriften über Devisen, unerlaubten Gewinn, Spekulation, Preiskontrolle und Lebensmittelbetrug wird die Auslieferung nicht bewilligt.

Artikel 7

In Steuer-, Zoll- und Monopolstrafsachen wird die Auslieferung insoweit bewilligt, als sie nach einem besonderen Abkommen zulässig ist.

Artikel 8

Die Auslieferung wird abgelehnt,

  1. wenn die Justizbehörden des ersuchten Staates nach dessen Rechtsvorschriften zur Aburteilung der strafbaren Handlung zuständig sind;

  2. wenn die auszuliefernde Person wegen desselben Sachverhaltes schon verurteilt worden ist und ihre Strafe verbüßt hat oder wenn sie schon im ersuchten oder im ersuchenden Staat freigesprochen worden ist;

  3. wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist;

  4. wenn nach Befragung des ersuchenden Staates feststeht, daß die auszuliefernde Person in diesem Staat begnadigt oder amnestiert worden ist.

    Artikel 9

    (1) Ist die strafbare Handlung, derentwegen...

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