Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 28. August 1967, mit der die Verordnung BGBl. Nr. 403/ 1935, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 273/1959, betreffend Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit, neuerlich abgeändert wird

Auf Grund des § 1 Artikel VI des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1905, RGBl. Nr. 125, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel,

Gewerbe und Industrie und für Unterricht verordnet:

Abschnitt VIII Z. 1 des der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Verkehr und für Unterricht, BGBl.

Nr. 403/1935, womit die Arbeit an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Gewerben gestattet wird, beigefügten Verzeichnisses ist durch Anfügen einer lit. c zu ergänzen. Diese lit. c hat zu lauten:

„c) In...

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