Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Juli 1975 über die Ausstattung und die Art des Tragens der Verwundetenmedaille

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1975, BGBl. Nr. 371, über die Verwundetenmedaille wird verordnet:

§ 1. Die Verwundetenmedaille ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2. Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen)

zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab

(Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur...

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