Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der wirtschaftspolitischen Auswirkungen auf Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Unternehmen-Verordnung, WFA-UntV)
492. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der wirtschaftspolitischen Auswirkungen auf Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Unternehmen-Verordnung, WFA-UntV) Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der wirtschaftspolitischen Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
1. | mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. 400, erzielen oder |
2. | ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen. |
Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen. |
(2) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind:
1. | Ein-Personen-Unternehmen (EPU); |
2. | Kleinstunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1 fallenden; |
3. | Kleinunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro, ausgenommen die unter Z 1und 2 fallenden; |
4. | mittlere Unternehmen, das sind Unternehmen mit |
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