Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes erlassen wird (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 ? AVOG 2010), sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz geändert werden ? Bundesgesetz über die Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes erlassen wird (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 ? AVOG 2010), sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz geändert werden ? Bundesgesetz über die Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 (Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes ? Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 ? AVOG 2010)
    Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
    Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)
    Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)
    Artikel 5 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934)
    Artikel 6 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)
    Artikel 7 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952)
    Artikel 8 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)
    Artikel 9 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)
    Artikel 10 (Änderung der Bundesabgabenordnung)
    Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)
    Artikel 12 (Änderung des Rundfunkgebührengesetzes)
    Artikel 13 (Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR)
    Artikel 14 (Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes)

    Artikel 1 (Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes ? Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 ? AVOG 2010) Inhaltsverzeichnis

    1. Teil
    Allgemeine Bestimmungen
    § 1. Begriffe
    § 2. Geschlechtsneutralität
    § 3. Delegierung
    § 4. Berufungsverfahren
    § 5. Zuständigkeitsstreit
    § 6. Ende der Zuständigkeit
    § 7. Verweise
    2. Teil
    Das Bundesministerium für Finanzen
    § 8. Bundesministerium für Finanzen
    3. Teil
    Die Steuer- und Zollverwaltung1. HauptstückAllgemeines
    § 9. Sitz und Amtsbereich
    § 10. Übertragung von Aufgaben
    2. HauptstückFinanzämter
    § 11. Leitung des Finanzamtes
    § 12. Kontrollbefugnisse
    1. Abschnitt
    Sachliche Zuständigkeit
    § 13. Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
    §§ 14. bis 18. Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis
    § 19. Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis
    2. Abschnitt
    Örtliche Zuständigkeit
    § 20. Wohnsitzfinanzamt
    § 21. Betriebsfinanzamt
    § 22. Lagefinanzamt
    § 23. Beschränkte Steuerpflicht
    § 24. Gebühren und Verkehrsteuern
    § 25. Subsidiarzuständigkeit
    3. HauptstückZollämter
    § 26. Leitung des Zollamtes
    § 27. Sachliche Zuständigkeit
    § 28. Örtliche Zuständigkeit
    4. Hauptstück
    § 29. Finanzstrafbehörden
    4. TeilInkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 30. Inkrafttreten
    § 31. Übergangsregelung
    § 32. Vollziehung
  2. Teil

    Allgemeine Bestimmungen

    Begriffe

    § 1. (1) Die sachliche Zuständigkeit regelt den nach der Art der Abgabe- und Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich der Abgabenbehörde.

    (2) Die örtliche Zuständigkeit regelt nach territorialen Gesichtspunkten, welcher Abgabenbehörde im Falle des Vorliegens von mehreren sachlich zuständigen Abgabenbehörden die Amtshandlung obliegt.

    Geschlechtsneutralität

    § 2. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

    Delegierung

    § 3. Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 77 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.

    Berufungsverfahren

    § 4. Der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.

    Zuständigkeitsstreit

    § 5. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.

    (2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

    Ende der Zuständigkeit

    § 6. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; gegenüber Arbeitnehmern (§ 47 Einkommensteuergesetz 1988, EStG 1988) ist dies nur erforderlich, wenn eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde gerichtet werden.

    Verweise

    § 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    (2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen, so treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen.

    (3) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

  3. Teil

    Das Bundesministerium für Finanzen

    Bundesministerium für Finanzen

    § 8. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BMG 1986.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bundesminister für Finanzen tätig.

  4. Teil

    Die Steuer- und Zollverwaltung

  5. Hauptstück

    Allgemeines

    Sitz und Amtsbereich

    § 9. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden erster Instanz in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.

    Übertragung von Aufgaben

    § 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden erster Instanz aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden erster Instanz übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7 aufgezählten Abgaben von Körperschaften im Rahmen

    1. einer Unternehmensgruppe oder
    2. eines Konzerns
    von einem Finanzamt vorzunehmen sind, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist.

    (3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für Zollämter die Zuständigkeiten

    1. zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen,
    2. zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie
    3. zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr,
    ganz oder teilweise von den örtlich zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich zuständigen Zollämtern zukommen, werden hierdurch nicht berührt.

    (4) Im Rahmen der Verordnungen dieses Hauptstückes kann der Bundesminister für Finanzen den Übergang von Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anordnen.

  6. Hauptstück

    Finanzämter

    Leitung des Finanzamtes

    § 11. Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden.

    Kontrollbefugnisse

    § 12. (1) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

    1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie
    2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und
    3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
    vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

    (2) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden.

    (3) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bedienen.

  7. Abschni...

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