Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20. Mai 1981 über die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 480/1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1. (1) Die in der Grundstücksdatenbank enthaltenen Angaben sind in einem Datenverarbeitungssystem im Direktzugriff zu speichern.

(2) Die Führung hat im Wege der Datenfernverarbeitung auf Grund vorgegebener Datenverarbeitungsprogramme zu erfolgen.

§ 2. Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)

in den Sprengein folgender Vermessungsämter zu führen: Amstetten, Baden,

Bruck an der Leitha, Bruck an der Mur, Linz,

Melk, Mödling, Wien, Wiener Neustadt.

§ 3. In den Sprengein folgender Vermessungsämter

(hat die Umstellung des Grenzkatasters auf die Führung mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)

zu erfolgen: Bludenz, Bregenz, Eisenstadt,

Feldkirch...

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