Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 20 wird angefügt:

    „(4) Ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5

    die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Militärpiloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind 1. die Kosten einer Grundausbildung,

  2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und 3. die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

    nicht zu berücksichtigen.

    (5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,

    BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden."

  3. § 63 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden im Besonderen Teil geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form."

  4. Dem § 65 Abs. 7 wird angefügt:

    „Die Zahl der Tage, die der Beamte während der Eignungsausbildung im Sinne des § 2c Abs. 10 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 freigestellt gewesen ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen."

  5. Im § 72 Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte ", in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/

    1973".

  6. § 94 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt 1. für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens,

    wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, und 2. in den Fällen des § 28 PVG, BGBl. Nr. 133/

    1967,

    a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan,

    b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

    Z 2 lit. a gilt für Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung sinngemäß."

  7. § 101 Abs. 3 lautet:

    „(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muß dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören. Dieses Mitglied ist zugleich Berichterstatter."

  8. § 117 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen,

    Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn 1. das Verfahren eingestellt,

  9. der Beamte freigesprochen oder 3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird."

  10. § 124 Abs. 3 lautet:

    „(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

    Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden."

  11. Dem § 124 wird angefügt:

    „(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen.

    Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der

    Ãœbertragung aufzubewahren.

    (14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung

    (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen.

    Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5

    AVG 1950 nicht anzuwenden.

    (15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist."

  12. Nach § 125 wird eingefügt:

    „Absehen von der mündlichen Verhandlung

    § 125a. (1) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.

    (2) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen,

    die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist."

  13. § 126 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist."

  14. § 130 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

    Dem § 130 wird angefügt:

    „(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe."

  15. Im § 136 Abs. 1 wird in der Tabelle der Ausdruck

    „des Rechnungshofes oder eines Bundesministeriums"

    durch den Ausdruck „des Rechnungshofes,

    der Volksanwaltschaft oder eines Bundesministeriums"

    ersetzt.

  16. Dem § 143 Abs. 1 wird angefügt:

    „Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden."

  17. § 149 Abs. 3 lautet:

    „(3) In der Dienstklasse VIII sind für 1. den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung,

    den Armeekommandanten, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie,

    den Chef des Stabes des Armeekommandos,

    wenn dieser gleichzeitig Stellvertreter des Armeekommandanten ist, den...

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