Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG- Novelle 1990), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste- Dienstordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Auskunftspflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 nicht zulässig."

  2. An die Stelle des § 15 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

    „(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

    (4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1

    bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4

    des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85,

    auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen)

    Suspendierung gemäß § 112 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

  3. Im § 17 Abs. 4 Z 2 werden die Worte „der Vorsitzende des Bundesrates" durch die Worte

    „der Präsident des Bundesrates" ersetzt.

  4. § 56 Abs. 4 lautet:

    „(4) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 75 a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen 1. in den Fällen des Abs. 2 oder 2. wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet."

  5. § 75 Abs. 3 bis 5 lautet:

    „(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß

    Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

    (4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Karenzurlaube gemäß Abs. 5 sind auf die Gesamtdauer nicht anzurechnen.

    (5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung 1. eines eigenen Kindes oder 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt

    überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,

    bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll."

  6. Nach § 75 wird folgender § 75 a eingefügt:

    „§ 75 a. (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren

    (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

    (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

  7. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

  8. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

    (3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

    (4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2)

    innerhalb von zwei Wochen zu melden.

    (5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit,

    ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

    (6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats,

    in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

    (7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn 1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

  9. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen."

  10. Dem § 87 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Die Aufhebung und Abänderung gemäß

    § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und gemäß

    § 68 Abs. 2 AVG 1950 von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission,

    die den Bescheid erlassen hat."

  11. § 102 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.

    Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben."

  12. § 160 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs-

    1. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen)

    Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung dem Rektor der Universität

    (Hochschule).

    (2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach 1. § 74 (Sonderurlaub) oder 2. § 75 (Karenzurlaub)

    vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1

    länger als sechs Monate und im Fall der Z 2 länger als zwei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

    Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen."

  13. Im § 177 Abs. 5 wird das Wort „oben" durch das Wort „den" ersetzt.

  14. Im § 230 Abs. 2 werden in der linken Spalte der Tabelle nach den Worten „in der Verwendungsgruppe PT 2" die Worte „(ohne Hochschulbildung)"

    eingefügt.

  15. § 238 lautet:

    „Disziplinarrecht

    § 238. Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, ist § 102

    Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuwenden."

  16. Anlage 1 Z 3.4 lit. b lautet:

  17. In der Anlage 1 Z 6.5 lit. b wird die Zitierung

    „Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/1971,"

    durch die Zitierung „Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl.

    Nr. 87/1989," ersetzt.

  18. In der Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 lit. b wird die Zitierung „Z 3 Abs. 2 lit. b" durch die Zitierung

    „Z 24.7 Abs. 2 lit. b" ersetzt.

  19. Anlage 1 Z 30.2 lit. a und b lautet:„

    1. im Verwaltungsdienst als Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,

      Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,

      Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

      Postautodienst-Controller in einer Post- und Telegraphendirektion,

    2. im Postautodienst als Leiter einer Postautoleitung,"

  20. Anlage 1 Z 31.2 lautet:

    „31.2. Verwendung a) im Verwaltungsdienst als Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,

    1. im Postautodienst als Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,

    2. im Fernmeldedienst als Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

    Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3

    Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung."

  21. Anlage 1 Z 31.5 lit. c lautet:„

    1. im Postautodienst als Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

    Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage)

    I oder II,"

  22. In der Anlage 1 Z 31.8 lit. a entfällt das Wort

    „Postautoinspektionsbeamter,".

  23. Anlage 1 Z 32.2 lit. c lautet:„

    1. im Postautodienst als Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage)

    III, IV oder V,

    als Leiter des Materiallagers einer Postautoleitung,

    als Mitarbeiter/Kassa, Nebengebühren oder Betriebsmittelkontroll- und ADV-Angelegenheiten in einer Postautoleitung,

    im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,"

  24. Anlage 1 Z 33.2 lit. c lautet:„

    1. im Postautodienst als Sachbearbeiter in einer Postautoleitung,

    Betriebsaufsicht in einer Postautostelle (bzw.

    Postgarage),"

  25. Anlage 1 Z 34.2 lit. c lautet:„

    1. im Postautodienst als Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte,

    Pflege- und/oder Fahrdienstmeister in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),"

  26. In der Anlage 1 Z 35.2 lit. c...

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