Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts- Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5“ ersetzt.

  2. § 154 Z 1 lautet:

    „1. an Universitäten:

    a) Universitätsprofessoren:

    aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993),

    bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),

    cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),

    b) Universitätsdozenten:

    aa) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993),

    bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 35 Abs. 1 UOG),

    c) Universitätsassistenten,

    d) Bundeslehrer;“

  3. Im § 154 Z 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 35 Abs. 1 UOG“ der Ausdruck „oder § 27 Abs. 3 UOG 1993“ eingefügt.

  4. § 155 lautet:

    „§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste),

    Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen

    (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

    (2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität

    (Hochschule) zu erfüllen.

    (3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

    (4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß

    § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993

    zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).

    (5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993).

    (6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.

    (7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

    (8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

    (9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.“

  5. § 160 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).“

  6. § 160a Abs. 2 lautet:

    „(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993

    als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.“

  7. Dem § 160a werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

    „(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:

  8. ein Semester für den:

    a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),

    b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien,

    c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule,

    d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule,

    e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993),

    f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3

    UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993);

  9. zwei Semester für den:

    a) Rektor einer Kunsthochschule,

    b) Rektor (§ 53 UOG 1993), Vizerektor (§ 54 UOG 1993), Dekan (§ 49 UOG 1993) oder Vizedekan einer Universität (Fakultät).

    (5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein weiteres Forschungssemester.

    (6) Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt.

    (7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.“

  10. Im § 161 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1 lit. c bis e“ durch den Ausdruck „Z 1 lit. b bis d“ ersetzt.

  11. Im 6. Abschnitt lautet die Ãœberschrift des Unterabschnittes B:

    „Unterabschnitt B Universitäts(Hochschul)professoren“

  12. Im 6. Abschnitt wird nach der Überschrift des Unterabschnittes B folgender § 161a samt Überschrift eingefügt:

    „Anwendungsbereich

    § 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im

    § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a genannten Hochschullehrer.“

  13. Die §§ 163 bis 169 samt Überschriften lauten:

    „Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

    § 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

    (2) Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß

    wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.

    (3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.

    (4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn 1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und 2.das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.

    (5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten,

    insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor 1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder 2. das 68. Lebensjahr vollendet.

    (6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:

  14. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),

  15. § 46 (Amtsverschwiegenheit),

  16. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),

  17. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),

  18. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).

    Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

    § 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.

    Besondere Aufgaben

    § 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,

  19. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,

  20. Prüfungen abzuhalten,

  21. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen

    (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

  22. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

    Er hat diese...

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