Verordnung der Bundesregierung vom 13. Mai 1958 über die Amtstitel der Beamtem des Schulaufsichtsdienstes und der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Amtstitelverordnung: 1958).

Auf Grund des § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, im Zusammenhalte mit Artikel II des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 105/

1953, wird verordnet:

§ 1. Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes führen folgende Amtstitel:

§ 2. Die Bundeslehrer der Verwendungsgruppen L 1, L2B, L2HS, L2V undL3 führen folgende Amtstitel:

§ 3. Bundeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis führen den ihnen zukommenden Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „provisorischer"

(„provisorische").

§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung, bei Bundeslehrern einer der Verwendungsgruppen L 2 oder der Verwendungsgruppe L 3 auch mit der Erreichung der im § 2

jeweils genannten Gehaltsstufe.

(2) Kommt einem Bundeslehrer ein Amtstitel mit der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe zu, so ist er hierüber vom zuständigen Bundesministerium oder von der von diesem Bundesministerium hiezu ermächtigten Behörde schriftlich zu verständigen.

§ 5. Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und die Bundeslehrer führen im Ruhestande den ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung in den Ruhestand zukommenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").

§ 6. (1) Die nach dieser Verordnung den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den Bundeslehrern zukommenden Amtstitel stehen den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den Bundeslehrern des Dienst- und Ruhestandes mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung zu.

(2) Das zuständige Bundesministerium oder die von diesem Bundesministerium hiezu ermächtigte Behörde hat jeden Beamten des...

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