Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Grundausbildungsverordnung des BMUKK)

206. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Grundausbildungsverordnung des BMUKK) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist oder die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten

1. allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für den Arbeitsplatz, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur,
4. weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie
5. die Grundsätze und Anwendungsmöglichkeiten des Gender Mainstreamings
zu vermitteln.

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur betraut ist.

(2) Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.

(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von der oder dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bestellt.

Ausbildungsplan

§ 4. (1) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die Fachvorgesetzte oder der Fachvorgesetzte sowie die Auszubildende oder der...

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