VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VERKEHRSMINISTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH RN. 2010 ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON MAGNESIUM- IMPRÄGNIERTEM KOKS MIT EINEM DURCHSCHNITTLICHEN MAGNESIUMGEHALT VON 42,5%, HÖCHSTENS JEDOCH 48,0%, ALS STOFF DER KLASSE 4.3, ZIFF. 1 d)

(Ãœbersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2470 und 2471 ADR darf magnesium-imprägnierter Koks mit einem durchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5%

höchstens jedoch 48,0% als Stoff der Klasse 4.3

Ziffer 1 d) ADR unter folgenden Bedingungen auf der Straße befördert werden:

  1. Stoff- und Verpackungszulassung 1.1 Der Stoff muß nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien —

    Kapitel 14 Abs. 14.4 der UN-Empfehlungen

    über die Beförderung gefährlicher Güter —

    geprüft sein und darf anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung in die Verpackungsgruppen I oder II erfordern.

  2. Verpackungen 2.1 Fässer Der Stoff ist in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2) mit einem Fassungsraum von höchstens 250 1 zu verpacken.

    2.2 Zusammengesetzte Verpackungen Es dürfen auch zusammengesetzte Verpackungen mit Innengefäßen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 40 1 und Kisten aus Metall, Holz oder Pappe der Kodierung 4A1, 4B1, 4C, 4D, 4F oder 4G als Außenverpackungen verwendet werden.

    2.3 Bauartprüfung Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5

    ADR mit Erfolg unterzogen worden sein.

    Es sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden.

  3. Sonstige Vorschriften 3.1 Ein Versandstück nach 2.2 darf nicht schwerer als 75 kg sein.

    3.2 Die übrigen für Stoffe der...

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