Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

36. Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten sowie das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. ?Gasöle? sind jegliche aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, einschließlich Binnenschiffe, sowie zur Verwendung für Sportboote bestimmt sind, unter die KN-Codes 2710 19 41 fallen und für den Betrieb der in den Richtlinien 94/25/EG und 97/68/EG genannten Kompressionszündungsmotoren bestimmt sind [KN-Code bedeutet die Kennzeichnung nach der ?Kombinierten Nomenklatur? gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren].
2. ?Binnenschiffe und Sportboote? sind Fahrzeuge der Binnenschifffahrt im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, ausgenommen Seeschiffe.
3. ?Mobile Maschinen und Geräte? sind mobile Maschinen und Geräte im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 104/2011.
4. ?Inverkehrbringen von Gasölen? ist das Liefern oder Bereitstellen von Gasölen an Dritte
a) zur Verfeuerung an Bord von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten oder
b) zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten.

Maximaler Schwefelgehalt

§ 3. Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden.

Probenahme

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von ihm herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Gasöle auf die Einhaltung der Spezifikation gemäß § 3 zu kontrollieren, Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und zu diesem Zweck Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann an Tankstellen und anderen Abgabestellen...

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