Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Exekutionsordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Polizeikooperationsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969 und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I: Sicherheitspolizeigesetz Artikel II: Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden Artikel III: Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen Artikel IV: Exekutionsordnung Artikel V: Zollrechts-Durchführungsgesetz Artikel VI: Tilgungsgesetz 1972

Artikel VII: Polizeikooperationsgesetz Artikel VIII: Waffengebrauchsgesetz 1969

Artikel IX: Strafvollzugsgesetz Artikel I

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der

    übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

    (4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen,

    die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundesgendarmerie geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewach-

    körper dem Bezirksgendarmeriekommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.“

  2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

    „Sicherheitsakademie

    § 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Ausbildungs- und Forschungsstätte der Sicherheitsexekutive, das sind die Sicherheitsbehörden und die diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörper. Die Sicherheitsakademie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

    (2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Ausbildung der Führungs- und Lehrkräfte des Bundesministeriums für Inneres, der nachgeordneten Behörde sowie von Führungs- und Lehrkräften der Wachkörper der Sicherheitsexekutive, die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten. Nähere Bestimmungen über Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl und über die Durchführung der einzelnen Lehrgänge, Seminare und Schulungen sowie die Festsetzung der Gebührensätze für Teilnehmer,

    die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.

    (3) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.

    Die Bestellung und die nur einmal zulässige Verlängerung der Bestellung des Direktors auf jeweils fünf Jahre erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirates. Zum Direktor darf nur bestellt werden, wer auf Grund seiner Erfahrungen in der Verwaltungsführung oder seiner bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Sicherheitsakademie zu führen, in die internationale Zusammenarbeit im Bereich ihrer Tätigkeitsfelder einzubinden und ihr die notwendige inhaltliche Ausrichtung zu geben vermag.

    (4) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören:

  3. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;

  4. bei der Gestaltung des Lehrangebots;

  5. bei der Einführung neuer Lehrgänge;

  6. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

  7. bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2.“

  8. Dem § 14 wird ein Abs. 4 angefügt; die Abs. 3 und 4 lauten:

    „(3) In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig setzen kann, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben,

    zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde;

    das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.

    (4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der

    Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen, sofern sonst die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können.

    Von solchen Amtshandlungen ist das Bezirksgendarmeriekommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

  9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

    „Menschenrechtsbeirat

    § 15a.  (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Wahrung der Menschenrechte vom Menschenrechtsbeirat beraten. Hiezu obliegt es dem Menschenrechtsbeirat, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der Menschenrechtsbeirat wird hiezu aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig und hat diesem Verbesserungen vorzuschlagen.

    (2) Dem Menschenrechtsbeirat gehören elf Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder an, die bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden kommt dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes das Vorschlagsrecht zu; sie sind aus dem Kreis der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs sowie jener Menschen auszuwählen,

    denen an einer österreichischen Universität die Lehrbefugnis für Verfassungsrecht zukommt.“

  10. Nach § 15a werden folgende §§ 15b und 15c samt Überschriften eingefügt:

    „Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

    § 15b. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Diese endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.

    (2) Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und des Vertreters oder der Vertreterin des oder der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.

    Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

    § 15c. (1) Der Menschenrechtsbeirat ist ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive durch eine Delegation oder eine Kommission zu besuchen. Die begleitende Überprüfung der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive erfolgt durch Kommissionen; diese sind nach regionalen Gesichtspunkten in solcher Anzahl einzurichten, daß die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.

    (2) Eine Delegation besteht aus vom Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern. Eine Kommission besteht aus Experten unter der Leitung einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit, die vom Beirat beigezogen und im voraus oder aus bestimmtem Anlaß benannt worden sind. Experten, die der Sicherheitsexekutive angehören, sind als Mitglieder solcher Kommissionen ausgeschlossen, die Dienststellen der Sicherheitsexekutive besuchen sollen, an denen Menschen angehalten werden können.

    (3) Die Mitglieder des Menschenrechtsbeirates und die beigezogenen Experten unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.

    (4) Die...

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